Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgeordnete

Nachgeordnete

, m.

ein Kreisstand (I), der dem Kreisobersten (I) als Stellvertreter zugeordnet ist
  • ferner [sind] ... ein oberster, samt einen nachgeordneten und andere zugeordneten, in craysen zu erwaͤhlen
    1555 Moser,KreisAbsch. I 31
  • 1555 RAbsch. III 29
  • ein jeder creyss mit seinen erwählten obersten, zu- und nachgeordneten 
    1570 RAbsch./v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 255
  • wann der creyß-obriste seinem amt ... ein genuͤgen zu leisten ermangeln wuͤrde, so sollen alsdann die nach- und zugeordnete solches zu thun schuldig seyn
    1654 RAbsch. III 675
  • demnach ferner, vermoͤge der reichs-constitutionen, jedwedes crayses obristen, mit zuziehung der nach- und zugeordneten, die consilia bellica bey denen crays-voͤlckern zu dirigiren obliget
    1673 Moser,StaatsR. 30 S. 345
  • ein jeder kreis-oberster hat seine adjunctos oder zugeordnete, unter welchen einer der nachgeordnete genennet wird, deßen amt darinnen bestehet, daß wenn der kreis-oberste nachlaͤßig ist oder verhindert wird, er deßelben stelle vertritt
    1704 Hübner,ZtgLex. 586
  • jedem kreisobristen werden einige zugeordnete, wovon der erste nachgeordneter heißt, zugegeben, welche ihm mit rat und tat an die hand gehen, auch benötigten falls dessen stelle vertreten
    1757 RechtVerfMariaTher. 423
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