Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgeordnete
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Nachgeordnete
, m.
ein Kreisstand (I), der dem Kreisobersten (I) als Stellvertreter zugeordnet ist
- ferner [sind] ... ein oberster, samt einen nachgeordneten und andere zugeordneten, in craysen zu erwaͤhlen1555 Moser,KreisAbsch. I 31Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1555 RAbsch. III 29
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- ein jeder creyss mit seinen erwählten obersten, zu- und nachgeordneten1570 RAbsch./v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 255
- wann der creyß-obriste seinem amt ... ein genuͤgen zu leisten ermangeln wuͤrde, so sollen alsdann die nach- und zugeordnete solches zu thun schuldig seyn1654 RAbsch. III 675Faksimile (ca. 114 KB)
- demnach ferner, vermoͤge der reichs-constitutionen, jedwedes crayses obristen, mit zuziehung der nach- und zugeordneten, die consilia bellica bey denen crays-voͤlckern zu dirigiren obliget1673 Moser,StaatsR. 30 S. 345Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder kreis-oberster hat seine adjunctos oder zugeordnete, unter welchen einer der nachgeordnete genennet wird, deßen amt darinnen bestehet, daß wenn der kreis-oberste nachlaͤßig ist oder verhindert wird, er deßelben stelle vertritt1704 Hübner,ZtgLex. 586Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jedem kreisobristen werden einige zugeordnete, wovon der erste nachgeordneter heißt, zugegeben, welche ihm mit rat und tat an die hand gehen, auch benötigten falls dessen stelle vertreten1757 RechtVerfMariaTher. 423