Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgerichtlich
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Nachgeld
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Nachgelebung
Nachgemeinde
Nachgeordnete
Nachgeordnetenamt
1Nachgericht
2Nachgericht
nachgerichtlich
, adv.
nach Erledigung des normalen Gerichtsverfahrens
- wenn ein debitor seine schuldt mit fahrender habe nicht bezahlen kann, daß alsdann dessen gut nach gerichtlich auf both und auction zur zahlung angetastet werden sollte1698 RevalStR. II 366Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)