Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgerichtlich

nachgerichtlich

, adv.

nach Erledigung des normalen Gerichtsverfahrens
  • wenn ein debitor seine schuldt mit fahrender habe nicht bezahlen kann, daß alsdann dessen gut nach gerichtlich auf both und auction zur zahlung angetastet werden sollte
    1698 RevalStR. II 366