Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgesetzte

Nachgesetzte

, m.

wer jm. nachgeordnet ist
  • subdelegati, dem nachgesatzten nachgesatzte richter, sein die, wenn ein oberer und ordenlicher richter seinen undersatzten richter (das ist dem delegaten) gewaltiget einen andern richter an sein stat zu ... subdelegieren
    1536 Gobler,GerProz. 3v
  • herrn E. bischoffen zu Eystert ... als den erwehlten nachgesetzten 
    1559 Moser,StaatsR. 29 S. 75
  • ain yeder gwalthaber soll seinem beuelch durch sich selbst oder seinen nachgesetzten getreulich auswarten
    NürnbRef. 1564 V 6
  • ain yeder testierer ... mag seinem eingesetzten erben, ain oder mer nacherben ordnen. dann es begibt sich vilmaln, das der eingesetzt erb vor dem testierer abstirbt, oder die erbschafft nit annemen will oder kan. so sich dann derselben fell ainer zutragen wurde, treten die andern nachgesetzten an die erbschafft
    NürnbRef. 1564 Tit. 30 Ges. 1
  • die hoch obrigkait oder derselben nachgesetzte 
    1614 NÖsterr./ÖW. VII 441
  • von den herrn stadtrichtern oder dessen nachgesezte 
    1649 MHungJurHist. V 2 S. 223
  • alle diejenigen geldstraafen, welche unser vorsteher, oder auf dessen anordnung desselben nachgesetzter in und außer der synagoge auflegen wird, soll unser amtmann auf ersuchen des vorstehers exequiren
    1731 Tänzer,RGJudWürt. 84
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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