Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgraben
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, v.
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ein Kennzeichen fälschen, einen Münzstempel nachmachen
- wuͤrde es auch befindlich, daß die zeichen [für die Almosenberechtigung] von andern wuͤrden nachgegraben, denen sie nicht gegeben, die sollen mit gefengnisse ... gestraft ... werden1583 HadelnLR.(Pufendorf) S. 31Faksimile - in Google Books
- [falls] jemand sich vermessen wuͤrde, einen ... [Münz-]stempel nachzugraben, umb damit ... seinen eigenen nutzen zusuchen, derselbe soll mit der ordinaren strafe eines falschen muͤntzers ... angesehen werden1719 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 379Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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