Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgreifen
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, v.
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verstärkend: etwas oder j. verfolgen
- enmag inen [Leibeigenen, die sich unter einer genossamen Herrschaft befinden,] niemand naͮchgriffen1409 ArgauLsch. III 126Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [der Läuterungskläger] hette unsern spruch mit rechte wol mogen straffen, an forder recht sich beruffen und uns sulchs unbestendiges nachgreiffens entladen1478 FreibergBUrt. 342Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- entrun er [Asyl suchender Straftäter] im [lantrichter] aber gar in das gschlos, so het der lantrichter ime nit weiter nachzugreifen1523 NÖsterr./ÖW. IX 861Faksimile (ca. 50 KB)
- [Schadensersatzforderung wegen] der tetlichen injurien, ime mit obvermeltem nachstellen oder nachgreyfen, dadurch er von dem seinen zu weychen getrungen worden were, beschehen1525 BauernkriegQ. II 195
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