Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgültig

nachgültig

, adj.

minderwertig, weniger gültig (II) 
  • werdt ... sollicher batzen, und nachguͤltiger frembder muͤntzen
    1524 RAbsch. II 266
  • werden die gutn gold- und silber-muntz ... vorschmelzet vnd ander bose nachgultige munz daraus gemacht
    1530 RTAugsbUB. II 195
  • [Verleihung eines Hauses durch den Benefiziaten an] etwa nachgultigen personen, die [weder] dem vicedom noch yemants andern ... verpflicht weren
    1536 MainzDomProt. III 2 S. 665
  • under welcher [schwarze munz] vil geringer nachgültiger münz geschlagen und mit eingemischt wurde
    um 1549 Lorenz Fries/ArchUFrk. 22 (1874) 57
  • nachguͤltig hammelfleisch
    1554 Reyscher,Ges. XII 267
  • [der Entleiher soll] gutt korn mit gleichem gutem, vnd nit nachguͤltigem korn erstatten
    1571 SolmsLR. 2
  • das solchs wort (stuͤckweyß) von gantzen thuͤchern ... verstanden werden sol, damit durch das außschneyden vnd vertheylen die wahren, so vber bleyben, nicht desto nachguͤltiger werden
    FrankfRef. 1578 I 47 § 4
  • sol in solcher vergantung der fahrenden haab allwegen die geringste, nachguͤltigste, vnd die sich am wenigsten halten kan, verkaufft, vnd die beste ... den kindern behalten werden
    FrankfRef. 1578 VII 4 § 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):