Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachhabende

Nachhabende

, m.

wer etwas nach j. besitzt
vgl. Nachkomme
  • im vnd allen sein nachhabunden den offenn prief zu einem warn vͤrchuͤnd ... versigelten ich ... mit meim ... jnsigel
    1355 OÖUB. VII 427