Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachhören

nachhören

, v.

wie nachgehören 
  • gieng auch ein hofjünger von tods wegen ab, ... der weib und kind hete, die jhm nicht nach hörtind, so ist den dem gotshaus gefallen der halbtheil seines fahrenden guts
    oJ. Thurgau/GrW. I 251