Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachholen

nachholen

, v.

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I nachträglich einholen, leisten
  • mit vnserm ... nachgehaltem rathe vnd verwilligung
    1526 Alemannia 15 (1887) 76
  • daß selbige [arbeiten] durch einzustellende drittere personen auf ihre kosten sogleich nachgeholt werden ... sollen
    1800 HeidelbPolGes. 8
II "den erlittenen Schaden sich ersetzen lassen" Schiller-Lübben III 151
unter Ausschluss der Schreibform(en):