Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachkomme
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Nachkomme
, m.
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wer einem anderen in eine Rechtsstellung nachfolgt, wobei der Grund hierfür (Abstammungsverhältnis, Wahl in ein Amt usw.) keine Bedeutungsdifferenzierung bewirkt
- daz der babist solde sin der gestiftes schermere ... vnd alle sine na komenum 1220 (Hs. 15. Jh.) Ebernand(Scott) V. 1879
- hant sú sich vnd ir nachkomen verbunden1238 Schweiz/CorpAltdtOrUrk. I 19
- alles gvͦt daz man vmb zins lihet, daz endvrfen die nahkomen nit enphahen, der daz gvͦt vor enphangen hatum 1275 Schwsp.(L.) Lehnr. Art. 108 aFaksimile (ca. 234 KB)
- wan des mænschen sin ... kurz ist, da von ist zimelich ..., swc gůter dinge bi unseren ziten geschiht, der man gedenchen sol, dc man diu ... mit der schrift urkiunde unseren nachkomen behalte1286 Bodensee/FschrSpindler 188
- wir der rat und wir die gemain der statt zu M. tun kunt offenlichen mit dem brief für uns und für all unser nachkomen1289 MünchenStR.(Dirr) 38Faksimile (ca. 38 KB)
- bei siner erben ziten, vnd vnser nach chomen ziten1297 Kurz,Ottok. II 221Faksimile - in Google Books
- wir oder unser nahchomen an dem rihe1315 MGConst. V 182Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- súlent die vorgenanten [Johanniter] brůder noh ir nahkomen noh ir maͥsterschaft noh nieman anders enkaine maht ... han, die vorgenanten lúte ... [zu] verkofen1316 FürstenbUB. V 329
- der bischoff oder sein nachkomen1333 HohenloheRB. 24Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein rehter bûman der sol war / nemen, swas sînen nâchkomen / und sînen erben müg gevromen1337 Ammenh. V. 10691
- wir [Karl IV.] oder unser nachkommen an dem riche1347 SchlettstStR. 35Faksimile (ca. 66 KB)
- alle v́nser erben vnd nachomen1351 FürstenbUB. II 186Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [Übschr.:] von der fursten nachkomen ... nachdeme daz dye selbin kurfursten und ir iegelichir dot ist, des recht stimme und crafft zů kiesin sal fallin an sinen irsten elichin geborin son, der ein leie istum 1360 GoldBulle 122
- och sollen dyselben egenanten alle yre erben und nochkommen dy egenante erbschafft vorrichten keygen unßerm herren dem abteum 1392? FreibergUB. I 420Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- haben wir in geben vnd irn nachkomen ... di recht [lat. Or. von 1212: donauimus ipsis ac posteris eorum]1397 OÖUB. II 542Faksimile - in Google Books
- sollen sie auch nicht uß der achte gelassen werden, sie haben dann vorhin mit den klaͤgern, oder ihren erben, oder nachkommen überein kommen1398 RAbsch. I 98Faksimile (ca. 104 KB)
- al dit voirs. land ende guet schellet H. ende siin neycomman to heer habba in dat yowelic sonder wser wederspreke ende wser neycomman1434 Sipma,FriesOork. I 38Faksimile - in "Delpher"
- der recht besteer vnd sein erbe oder jr nachkommenNürnbRef.(1479/84) XXV 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sy beidersidt und alle ir ewig nachkomen1483 ZürichOffn. II 170Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es mögen auch die notarien über die händel ... instrument machen und denselben, so sie gebeten, oder ihren anwalden, erben oder gemeinen oder sonderlichen nachkommen aufs mindst einmal geben1512 RNotariatsO./QNPrivatR. II 1 S. 100
- jarzitt her M.P.s seines vatters vnd mutter vnd aller geschwistergit, vorfarn vnd nachkummen vnd aller seiner guttthätter1522 FreibDiözArch. 15 (1882) 24
- daz die eltern umb nichts mer sorg arbait und müe haben, dann daz si ire eeleibliche nachkhumen in eer, wierd und aufnemen setzen1528 ZeigerLRb. 390Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- die ding, die unbillich zugelassen und beschehen sind durch die nachkummen (wöllen sie anders billichem schaden empflihen), sollen ... gepessert werden1529 ZRG.2 Kan. 51 (1965) 245
- ob schon eyner ... den besess etlicher güter ... inn hett ... sollen doch sein nachkommen solch nit erben1530 LibriFeud.(Weidm.) A iiio
- ob einer, seiner vhedt halb, vonn vnns oder vnsern nachkomen am reich, romischen keisern oder konigen erlaubnuss hett1532 CCC. Art. 129Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- ick ... bekenne ... vor mich ... meyn eheliche haußfrawe, vnsere rechte naturliche erben, erbnemen, nachkummen vnd alle besitzere1547 RevalStR. II 147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das wir unsern herzgeliebten, gemahelin, sönen und töchtern, auch allen unsern verwandten, nachkommen und unserer ganzen posteritet, auch landen und leuten dasjenige wünschen ..., so das höchst im himel und auf erden ist1570 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 156Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die kirchproͤbst sollen ... dahin gehalten werden, das sy der kirchen vnd gotshewser ausstenndige zinß, gülten vnd schulden einbringen, vnd nit auf jre nachkommen ansteen lassenTirolLO. 1573 III 54 § 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sollen dise nachfolgende puncte undt ordenung ... von uns undt unsen nachkomen ebenmeszich gehalten werdenum 1576 Stieda-Mettig 625Faksimile (ca. 36 KB)
- stürbt ein aftererb ehe ... sich der vahl seines habenden substitution-rechtens begibt, so mügen seine erben in sein fußstapfen nit tretten, es wäre dann ... die substitution ... auch auf seine erben oder nachkhumben gestelt1599 NÖLREntw. III 11 § 8
- gestalten dann wir für uns, und unser nachkommen hiemit geloben ... dass wir fürohin zu ewigen weltzeiten die alten gegen einander habende verträg ... ohnzerbrüchlich halten ... wollende1671 GraubdnRQ. I 302Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- die successores und nachkommen1705 KlugeBeamte I2 629Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachkommen bedeutet zwar uͤberhaupt alle, die nach uns kommen oder nach uns leben werden, insbesondere aber nur die descendenten1762 Wiesand 768Faksimile - in Google Books
- uns und unsern fuͤrstlichen erben und nachkommen1769 BadZftO. 3Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- als auch bey den sogenannten kaphans- oder heuel-lehnen darüber gestritten wird, ob zugleich die weiblichen nachkommen darin folgen, so setzen wir, daß ... die männlichen allein dazu gelassen werden sollenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 42 § 2
- ist jemand für sich und seine erben beiderley geschlechts belehnet, so können die töchter und deren nachkommen mit denen söhnen und deren nachkommen zugleich nicht eintreten, sondern müssen denenselben nachstehenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 42 § 9
- wir [Kurfürst] C.Th. ... bekennen hiermit vor uns und unsere nachkommen an der kur1782 Conzelmann,Dossenheim 95
- sie [gemeinde] begeht verbrechen, und wird deswegen bestraft, woran hernach die glieder, die unschuldig, keinen theil nehmen, und wovon die nachkommen frey sind, die dadurch keine bereicherung erhalten haben1785 Fischer,KamPolR. I 313Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter den kindern werden alle nachkommen verstanden, die entweder aus einer rechtmaͤßigen ehe, oder von oͤffentlich verlobten personen erzeuget, oder durch eine nachherige heirath der aeltern die rechte legitimer kinder erhalten haben1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 93Faksimile (ca. 104 KB)
- unter einem erbreich versteht man eine solche staatsverfassung, ... worin einem monarchen fuͤr sich und seine nachkommen das recht zu regieren dergestalt ertheilt ist, daß der jedesmalige regent uͤber die erbfolge nicht willkuͤhrlich disponiren kann1801 RepRecht VII 79Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein teutsches territorium ... kann unter mehreren gleich berechtigten nachkommen ... gemeinsam oder alternativ regiert werden1804 Gönner,StaatsR. 352Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat der regent bey der verleihung eines privilegiums sich des worts nachkommen bedient, so wird solches gewoͤhnlich in der eingeschraͤnkten bedeutung genommen, und lediglich nur von kindern verstanden1805 RepRecht XII 116 Anm. eFaksimile (ca. 395 KB)
- unter familie werden die stammaͤltern mit allen ihren nachkommen verstanden1811 ÖstABGB. § 40Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der mannsstamm hat vor den weiblichen nachkommen den vorzug1818 VerfBaiern I 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)