Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachlässig

nachlässig

, adj., adv.

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nicht sorgfältig, fahrlässig, den rechtlichen Anforderungen an das eigene Handeln nicht genügend
  • seyt auch hierinn nicht nachlässig noch sewmig, vns nicht zu vrsachen, vmb solich vnd ewr vorigen vnfleyß, die [Gesetzesübertreter] nach vngnaden zustraffenn
    1493 TirolHGO. 154
  • so sol sich niemant auf solich nachlassen [Schuldenerlaß] vertrösten und darumb dester weniger oder nachlessiger arbeiten; dann wo solichs mit ichte vermerkt, wurd man kain nachlassen tun
    1523 Franken/Sehling,EvKO. XI 75
  • [Erlaß von Vorschriften,] damit die vorstender hinfurder nicht nachlessig oft seumlich in der vorwaltung ires auferlechten amts mochten werden befunden
    1554 Dorpat/Sehling,EvKO. V 30
  • da aber dieselbige [kirchenrethe] darin nachlessig sein, und den gebührlichen schutz den beschwerten [pfarrherrn usw.] nicht ... könnten leisten, [so wird der Landesherr tätig]
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 231
  • die richter solln ... gemein, vnpartheisch, gleich vnd gerecht richten, nicht nachlaͤssig, seumig, auch nit zu gach, streng, oder grimmig, sonder mit barmhertzigkeit vermischet vnd temperiert
    TeutschForm. 1571 Bl. 4r
  • do aber in diesen allen [Vorschriften] jmans vorachtlich, nachlessig und seumlich erfunden wurde, ... der soll allezeit, so oft er ubertritt, zween gulden zur strafe in gemeinen kasten geben
    1572 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 149
  • so sie [armenvoegeden] nachleßig und untruw befunden werden in ihrem ampte, sollen de vorstenderen ... alle tydt macht hebben, sie afftosetten
    1576 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 459
  • wofern darin [Befolgung der Kanzleiordnung] ein oder ander seumig, ungehorsam, oder nachläßig befunden wird, deswegen gebührende ahndung geschehen möge
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 55
  • wuͤrde sich aber einer oder der andere in solchem fall [Trauergeleit im Handwerk] widerspenstig und nachlaͤßig erzeigen, soll ein jeder, so offt ers thut, einen halben thaler straffe ... zu erlegen verbunden seyn
    1692 LeipzStO. 189
  • da die aufseher [von Geisteskranken, die eine Straftat begangen haben] sich nachlaͤssig bewiesen haͤtten, muͤssen solche vor allen dingen die entschaͤdigung leisten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 53
  • bestrafung des nachlaͤßigen bergschreibers und schichtmeisters
    1785 Fischer,KamPolR. II 898
  • wird er [wer sich im Wachtdienst vertreten läßt] ... einen nachlaͤßigen waͤchter gedungen haben: so ist er nicht nur fuͤr den schadensersatz zu stehen verbunden, sondern verfaͤllt auch in einen rthlr. ... strafe
    1788 Thomas,FuldPrR. I 328
  • der unordentliche lebenswandel und die nachlaͤßige amtsfuͤhrung einzelner geistlichen
    1819 Reyscher,Ges. IX 500
  • war er [commissionair] dabei [Kaufabschluß] nachlaͤssig, insofern als er jemandem traute, dem er nicht trauen durfte, so ist er verantwortlich
    1828 Pöhls,HR. I 265
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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