nachlässig, adj., adv.

nicht sorgfältig, fahrlässig, den rechtlichen Anforderungen an das eigene Handeln nicht genügend
  • seyt auch hierinn nicht nachlässig noch sewmig, vns nicht zu vrsachen, vmb solich vnd ewr vorigen vnfleyß, die [Gesetzesübertreter] nach vngnaden zustraffenn
    1493 TirolHGO. 154 Faksimile
  • so sol sich niemant auf solich nachlassen [Schuldenerlaß] vertrösten und darumb dester weniger oder nachlessiger arbeiten; dann wo solichs mit ichte vermerkt, wurd man kain nachlassen tun
    1523 Franken/Sehling,EvKO. XI 75 Faksimile
  • [Erlaß von Vorschriften,] damit die vorstender hinfurder nicht nachlessig oft seumlich in der vorwaltung ires auferlechten amts mochten werden befunden
    1554 Dorpat/Sehling,EvKO. V 30 Faksimile
  • da aber dieselbige [kirchenrethe] darin nachlessig sein, und den gebührlichen schutz den beschwerten [pfarrherrn usw.] nicht ... könnten leisten, [so wird der Landesherr tätig]
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 231 Faksimile
  • die richter solln ... gemein, vnpartheisch, gleich vnd gerecht richten, nicht nachlaͤssig, seumig, auch nit zu gach, streng, oder grimmig, sonder mit barmhertzigkeit vermischet vnd temperiert
    TeutschForm. 1571 Bl. 4r Faksimile
  • do aber in diesen allen [Vorschriften] jmans vorachtlich, nachlessig und seumlich erfunden wurde, ... der soll allezeit, so oft er ubertritt, zween gulden zur strafe in gemeinen kasten geben
    1572 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 149 Faksimile
  • so sie [armenvoegeden] nachleßig und untruw befunden werden in ihrem ampte, sollen de vorstenderen ... alle tydt macht hebben, sie afftosetten
    1576 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 459 Faksimile
  • wofern darin [Befolgung der Kanzleiordnung] ein oder ander seumig, ungehorsam, oder nachläßig befunden wird, deswegen gebührende ahndung geschehen möge
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 55 Faksimile
  • wuͤrde sich aber einer oder der andere in solchem fall [Trauergeleit im Handwerk] widerspenstig und nachlaͤßig erzeigen, soll ein jeder, so offt ers thut, einen halben thaler straffe ... zu erlegen verbunden seyn
    1692 LeipzStO. 189 Faksimile
  • da die aufseher [von Geisteskranken, die eine Straftat begangen haben] sich nachlaͤssig bewiesen haͤtten, muͤssen solche vor allen dingen die entschaͤdigung leisten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 53 Faksimile
  • bestrafung des nachlaͤßigen bergschreibers und schichtmeisters
    1785 Fischer,KamPolR. II 898 Faksimile
  • wird er [wer sich im Wachtdienst vertreten läßt] ... einen nachlaͤßigen waͤchter gedungen haben: so ist er nicht nur fuͤr den schadensersatz zu stehen verbunden, sondern verfaͤllt auch in einen rthlr. ... strafe
    1788 Thomas,FuldPrR. I 328 Faksimile
  • der unordentliche lebenswandel und die nachlaͤßige amtsfuͤhrung einzelner geistlichen
    1819 Reyscher,Ges. IX 500 Faksimile
  • war er [commissionair] dabei [Kaufabschluß] nachlaͤssig, insofern als er jemandem traute, dem er nicht trauen durfte, so ist er verantwortlich
    1828 Pöhls,HR. I 265 Faksimile