Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachlangen
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, v.
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- das si den gotzhusluͥten ..., so in der graͮfschaft L. sitzzend ..., vmb ir stuͥr vnd bruͥch naͮchlangen, die inziehen ... soͤllent1450 ArgauLsch. I 184Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was güeter in erbs wys hinusgand und wer die denn ererbt, dem hat nieman nachzelangenoJ. SchweizId. III 1333 [ebd.ö.]Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons