Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachleben

nachleben

, v.

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im Part. prät. von nachgeleben nicht zu trennen

I befolgen
  • haben wir ... angnommen, dass was die mehrer hand unter uns ... geben wird, dass wir denselben dann sämtlich nachleben und nachkommen
    1463 AbhSchweizR. II 72
  • de rechtborge steit darvor, wat dem kleger to rechte erkant werd, dat he deme naleven und sik an rechte wil laten benögen
    vor 1531 RügenLR. Kap. 15 § 2
  • dieweil B. dem nechsten gerichtsbescheid nicht nachgelebt, sol er dem schultassen derhalben an stab greifen
    1554 WiesbadenGB. 60
  • werden sich ihre fuͤrstl. gn. und die stadt dahin achten, daß dises puncts halben dem reichs-abschide auch allenthalben nachgelebt werde
    1556 Moser,KreisAbsch. I 81
  • wo sie [Kirchenvisitatoren] mangel befinden, das derselben ordenung nicht nachgelebet wirt, in dem sollen sie ein vleissiges einsehen haben
    1560 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 228
  • wollet auch ... ein vleißigs aufmercken ... haben, daß alle ewere ... vnderthanen ... vom keyserlichen muͤntz edict, in allen ... artickeln ... gehorsamlich nachleben 
    1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1175
  • wuͤrde aber der eine theil dem vertrag nicht folge thun, so haͤtte der ander theil, so dem vertrag nachgelebt, entweder auf die vollziehung des vertrages, oder die wiedererstattung desjenigen, so der gegentheil darauf entfangen, mit allem fuge zu dringen
    1577/83 LünebRef. 702
  • nachfolgende stück soll der pastor fleissig bedenken und denselben ernstlich nachleben 
    1581 Hoya/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1134
  • offenbar, daß solcher des heiligen reichs publicirten policey-ordnung und abscheiden in den benachbarten landen allerding noch nicht nachgelebet [wird]
    1583? HadelnLR.(Pufendorf) 30
  • [die Prediger sollen den] scholordnungen mit grotem flite und getrouwicheit holden und naleven 
    1596 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 522
  • wollen ... unsern rahte und gemeine buͤrgerschafft ernstlich befohlen ... haben, deroselben [policey ordnung] als eine richtschnur nachzuleben 
    1599 LauenburgStR. 285
  • ernstlich befhelendt, das solcher [ordnung] ... inskunfftig wurcklichen nachgesetz vndt -gelebet werde
    1628/29 PfälzW. II 755
  • daß alle ... diesem ... mauth-vectigal gebuͤhrend nachgeleben 
    1644 CAustr. III 139
  • soll er [Obermünzdirektor] ... sorge tragen, damit ... dieser ... muͤntz-ordnung ... von jedem muͤntz-verwandten in seinem ambte und verrichtung ... nachgelebet werde
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265
  • es sollen alle inwohner ... des ambtsvogts gebott und verbott in billichen sachen und soweit er von uns gewalt bekombt gehorsamb nachleben 
    1700 WürtLändlRQ. I 593
  • daß durch das gesammte handwerk der muͤhler dieser muͤhlordnung fleissig nachgelebt werde
    1701 KurpfSamml. IV 571
  • wie denn ein jeder beampter hieruͤber zu halten, und auf verlangen deß muͤllers, der unterthanen muͤhlen-buͤcher, ob auch ein jeder dahin gemahlen, und der muͤhlen-ordnung nachgelebet, nachzusehen, und die ubertreter zu bestraffen hat
    1702 CCMarch. V 3 Sp. 245
  • alß wird der magistrat besonders aber die cämmerer dahin verwiesen und nachmahlen erinnert, der gemachten anordnung überal punctuel nachzuleben 
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 204
  • sollten nun die gewerken ... diesem artikel gleichwohl nicht nachleben 
    1731 VorderöstBO. Art. 9
  • zum fahl die künftige nachkimbling ... dieße instruction oder dorfordnung nicht ... nachlöben, solten sie gesambte nachbahrschaft von der gruntobrigkeit bestraffet werden
    1737 Steiermark/ÖW. VI 396
  • soll auch in das künftige deme nach gelebt werden
    1738 GraubdnRQ. IV 227
  • weil unserm befehl nicht nachgelebet worden
    1748 Krüger,PreußManufakt. 602
II eine Person überleben
  • wente averst to keme, dat en wyff naervete (nalewete) dem manne met erven, so empfengt se ere morgengave na landes wyse
    1546 Transehe,LivlMannl. 78 Anm. 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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