Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachleben
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Nachlauf
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nachleben
, v.
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im Part. prät. von nachgeleben nicht zu trennen
I
befolgen
vgl.
nachgeleben
- haben wir ... angnommen, dass was die mehrer hand unter uns ... geben wird, dass wir denselben dann sämtlich nachleben und nachkommen1463 AbhSchweizR. II 72
- de rechtborge steit darvor, wat dem kleger to rechte erkant werd, dat he deme naleven und sik an rechte wil laten benögenvor 1531 RügenLR. Kap. 15 § 2
- dieweil B. dem nechsten gerichtsbescheid nicht nachgelebt, sol er dem schultassen derhalben an stab greifen1554 WiesbadenGB. 60
- werden sich ihre fuͤrstl. gn. und die stadt dahin achten, daß dises puncts halben dem reichs-abschide auch allenthalben nachgelebt werde1556 Moser,KreisAbsch. I 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo sie [Kirchenvisitatoren] mangel befinden, das derselben ordenung nicht nachgelebet wirt, in dem sollen sie ein vleissiges einsehen haben1560 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 228Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wollet auch ... ein vleißigs aufmercken ... haben, daß alle ewere ... vnderthanen ... vom keyserlichen muͤntz edict, in allen ... artickeln ... gehorsamlich nachleben1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1175Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wuͤrde aber der eine theil dem vertrag nicht folge thun, so haͤtte der ander theil, so dem vertrag nachgelebt, entweder auf die vollziehung des vertrages, oder die wiedererstattung desjenigen, so der gegentheil darauf entfangen, mit allem fuge zu dringen1577/83 LünebRef. 702Faksimile - in Google Books
- nachfolgende stück soll der pastor fleissig bedenken und denselben ernstlich nachleben1581 Hoya/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1134Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- offenbar, daß solcher des heiligen reichs publicirten policey-ordnung und abscheiden in den benachbarten landen allerding noch nicht nachgelebet [wird]1583? HadelnLR.(Pufendorf) 30Faksimile - in Google Books
- [die Prediger sollen den] scholordnungen mit grotem flite und getrouwicheit holden und naleven1596 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 522Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wollen ... unsern rahte und gemeine buͤrgerschafft ernstlich befohlen ... haben, deroselben [policey ordnung] als eine richtschnur nachzuleben1599 LauenburgStR. 285Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ernstlich befhelendt, das solcher [ordnung] ... inskunfftig wurcklichen nachgesetz vndt -gelebet werde1628/29 PfälzW. II 755
- daß alle ... diesem ... mauth-vectigal gebuͤhrend nachgeleben1644 CAustr. III 139Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll er [Obermünzdirektor] ... sorge tragen, damit ... dieser ... muͤntz-ordnung ... von jedem muͤntz-verwandten in seinem ambte und verrichtung ... nachgelebet werde1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es sollen alle inwohner ... des ambtsvogts gebott und verbott in billichen sachen und soweit er von uns gewalt bekombt gehorsamb nachleben1700 WürtLändlRQ. I 593Faksimile (ca. 53 KB)
- daß durch das gesammte handwerk der muͤhler dieser muͤhlordnung fleissig nachgelebt werde1701 KurpfSamml. IV 571Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie denn ein jeder beampter hieruͤber zu halten, und auf verlangen deß muͤllers, der unterthanen muͤhlen-buͤcher, ob auch ein jeder dahin gemahlen, und der muͤhlen-ordnung nachgelebet, nachzusehen, und die ubertreter zu bestraffen hat1702 CCMarch. V 3 Sp. 245Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- alß wird der magistrat besonders aber die cämmerer dahin verwiesen und nachmahlen erinnert, der gemachten anordnung überal punctuel nachzuleben1724 MittKönigsberg 2 (1910) 204
- sollten nun die gewerken ... diesem artikel gleichwohl nicht nachleben1731 VorderöstBO. Art. 9Faksimile - in Google Books
- zum fahl die künftige nachkimbling ... dieße instruction oder dorfordnung nicht ... nachlöben, solten sie gesambte nachbahrschaft von der gruntobrigkeit bestraffet werden1737 Steiermark/ÖW. VI 396Faksimile (ca. 43 KB)
- soll auch in das künftige deme nach gelebt werden1738 GraubdnRQ. IV 227Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- weil unserm befehl nicht nachgelebet worden1748 Krüger,PreußManufakt. 602
II
eine Person überleben
- wente averst to keme, dat en wyff naervete (nalewete) dem manne met erven, so empfengt se ere morgengave na landes wyse1546 Transehe,LivlMannl. 78 Anm. 4