Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachlebende
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Nachlebende
, m., f., n.
wer jn. überlebt
- das guet, so mer personen geschafft und ainer dem anderen nachgesezt wierdet, also daz nachlebenden dasselb guet zuesteen soll, solch guet hat derselb lezt sterbent frei zu verkhumen oder seinen erben zu verlassen1528 ZeigerLRb. 412Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit