Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachleiher
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(Nachleibrente)
Nachleiher
, m.
j., der als Mieter oder Pächter eine Sache weiterverleiht
- soll auch des nachbesteners gut dem patron und auch dem nachleiher umb ir pension oder scheden verhaft sein1521 WindsheimRef. 103
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