Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachleiher

Nachleiher

, m.

j., der als Mieter oder Pächter eine Sache weiterverleiht
  • soll auch des nachbesteners gut dem patron und auch dem nachleiher umb ir pension oder scheden verhaft sein
    1521 WindsheimRef. 103
unter Ausschluss der Schreibform(en):