Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachleisten
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, n.
das nachträgliche Ableisten einer Strafe zu einer gelegenen Zeit
- [wer eine Strafe verwirkt hat, aber in der Stadt benötigt wird, kann durch den Rat] frige oder uff nachleisten wider in genomen oder geleitet werdenum 1450 BaselRQ. I 1 S. 144 Anm. 2Faksimile (ca. 224 KB)
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