Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachmachen

nachmachen

, v.

etwas (idR. unberechtigt) nach einer Vorlage herstellen
  • [Ratsprivileg,] das weder schlosßer, hafner noch murer ime hier zwüschent dheine proben diser holtzsparungs kunst nachmachen ald ... einichen ingryff zethůnd befuͤgt syn
    1575 ZürichZftG. I 348
  • der thorspörer aid ... das ihr die schlisl zu den statthorn ... weeder durch euch selbsten abtrucken und nachmachen lassen noch andern solches zu thuen gestatten [sollt]
    1610 Innviertel/ÖW. XV 105
  • freiheiten ... wie sie die kurfürsten von Brandenburg und Saxen dergleichen manufakturen zu geben pflegen, daß auf etlich jar ihnen dergleichen nicht darf nachgemacht werden
    1693 Ott,BürgerPassau 211
  • falsche und nachgemachte mirckzeichen, welche den falschen müntzen nicht unähnlich seindt
    1721 Vogelgesang,Nadelind. 125
  • wer einem solchen akademischen künstler ein selbst erfundenes von der akademie anerkanntes kunstwerk ohne seine genehmigung nachmacht, und zu seinem nachtheile verkauft, der soll mit funfzig thalern strafe belegt werden
    1794 PreußALR. II 8 § 405
  • wer auswärtige banknoten, pfandbriefe, oder andre dergleichen zum allgemeinen umlaufe bestimmte papiere verfälscht, oder nachmacht, soll drey- bis sechsjährige zuchthaus- oder festungsstrafe leiden
    1794 PreußALR. II 20 § 1382
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