Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachmaut
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1Nachmann
2Nachmann
(Nachmanninga)
Nachmarkt
Nachmast
Nachmastgeld
Nachmaut
, f.
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nachträglich gezahlte Maut (I)?
- swenn der chawer vͤber ein phvnt oͤtinger geit, der geit dem mavtnær zwen chæs ze letz, dem zaler einen chæs vnd dannoch sein nahmavt vnd sein mvͤz saltzAnf. 14. Jh. PfarrkirchenUrb. 201Faksimile - in Google Books
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