Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachmesser
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, m.
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Beamter, der Maße nachprüft
- [ein Wirt] wegen sein weynmaß durch die nachmesser ungerecht befunden und doch zuvor durch die nachmesser gewarnt worden, daß er die maß hinwegton solle, aber nit beschehen, gestraft p. 3 pfund1595/97 Schindler,VerbrFreib. 321 Anm. 8
- nach deme auch beym aus- und nachmessen [des Holzes] vielmahls grosser betrug vorgehet, so soll allemal solches durch den geschwornen nachmesser im beyseyn des jaͤgermeisters ... geschehen1646 CJVenatorio-Forest. III 23Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
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