Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachmessung

Nachmessung

, f.

die durch einen Nachmesser erfolgende amtliche Messung
  • die visitation und nachmessung des zur muͤhlen gesandten maltzes
    1695 HambBrauO. Art. 4
  • diejenige, deren zuschläge bei anderweit veranlasseter nachmessung in der morgenzahl nicht ganz richtig befunden worden
    1734 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 627
  • im fall er [magistrat] bey untersuchung der sache [unrichtigkeiten in der masse des zur muͤhlen gebrachten korns] fuͤr noͤthig befunden, daß die nachmessung gerichtlich geschehen muͤsse, solche nachmessung per requisitionem vor dem graͤflichen gerichte zu suchen
    1735 CCHolsat. III 787
  • controlmittel [für die Malzsteuer] sind ... die nachmessung und die bezeugung des maßes durch dieselben [müller]
    1827 Rudhart,Finanzverw. 153
  • ist eine naturalien-verwaltung mit der kasse verbunden, so wird die buchfuͤhrung, die aufbewahrung und der zustand der naturalien untersucht; eine nachmessung wird nur dann angeordnet, wenn gegruͤndeter verdacht eines mangels vorhanden ist
    1831 Mohl,WürtStR. II 982