Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachmessung
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Nachmessung
, f.
die durch einen Nachmesser erfolgende amtliche Messung
- die visitation und nachmessung des zur muͤhlen gesandten maltzes1695 HambBrauO. Art. 4
- diejenige, deren zuschläge bei anderweit veranlasseter nachmessung in der morgenzahl nicht ganz richtig befunden worden1734 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 627
- im fall er [magistrat] bey untersuchung der sache [unrichtigkeiten in der masse des zur muͤhlen gebrachten korns] fuͤr noͤthig befunden, daß die nachmessung gerichtlich geschehen muͤsse, solche nachmessung per requisitionem vor dem graͤflichen gerichte zu suchen1735 CCHolsat. III 787Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- controlmittel [für die Malzsteuer] sind ... die nachmessung und die bezeugung des maßes durch dieselben [müller]1827 Rudhart,Finanzverw. 153Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ist eine naturalien-verwaltung mit der kasse verbunden, so wird die buchfuͤhrung, die aufbewahrung und der zustand der naturalien untersucht; eine nachmessung wird nur dann angeordnet, wenn gegruͤndeter verdacht eines mangels vorhanden ist1831 Mohl,WürtStR. II 982Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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