Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachmünze
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, f.
(unrechtmäßig) nachgeprägte Münze (I 1)
- nachdem sich ... zutragt, das nachstempffel vnd dadurch falsche nachmuͤntzen gemacht werden, wollen wir auch ein yden ... verwarnet haben, sich dafuͤr zu huͤttenvor 1535 CCMarch. IV 1 Sp. 1152Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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