Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachmünzen

nachmünzen

, v.

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eine Münze (I 1) nachprägen 
vgl. nachmachen
  • wer unsere ... muͤntz ... ohne freyheit nachmuͤntzet, ob gleich solche an schrott und korn der unserigen gleich oder noch haͤltiger waͤre, der ist in das laster unserer beleidigten majestaͤt gefallen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) Art. 87
  • in dieses laster der ... muͤnzverfaͤlschung verfallen ... diejenige, welche ohne habender freyheit unsere erblaͤndische muͤnz ... nachmuͤnzen ... auch jene, welche auslaͤndische falsche muͤnz machen; ferner ... welche der guten muͤnz durch beschneid- abfeil- abschleiff- oder ... verringerung ihre rechte schwere ... benehmen
    1769 CCTher. 63 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):