Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachpfand
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(Nachpächter)
Nachpfand
, n.
ein verschiedenen Gläubigern nacheinander verpfändeter Gegenstand
- doch solle der schuldner die nachvolgenden glaubinger der uberigen verpfendung ... erindern, alßdann mag das nachpfant ... bestehen1573 NÖLTfl. II 14 § 18
- die waageofficianten sind auch fernerhin befugt, von unbekannten einbringern ein verhaͤltnißmaͤßiges nachpfand zur sicherheit der meßgefaͤlle zu erheben1810 NCCPruss. XII 2 Sp. 1018Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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