Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachprägen

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, v.

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  • allen denjenigen, welche solche muͤntz-staͤdte und oerter, allwo ... faͤlschlich nachgepraͤgte 2/3 stuͤcke gemuͤntzet ... werden, ... sr. churfuͤrstl. durchl. oder dero ... muͤntz-commissarien ... anzeigen ... eine ... belohnung
    1693 CCMarch. IV 1 Sp. 1322
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