Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachrecht
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(Nachrat)
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Nachrecht
, n., Nachrechte(n), n.
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I
wie 1Nachgericht
- käm aber nyemants, so sull der clager nach meinem [des Richters] aufsten widerumb für mich in der nachrecht komen daselbst sein sach ... weitter austragen1467 MBoica 21 S. 547Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachdem ... die nachrecht samentlich in der hoftürniz zu rechtfertigen offentlich verkündigt, so ist es zu iedem mittag zeit und weil, die nachdäting zu besizen2. Hälfte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XIV 546
- [vor Gericht ist entschuldigt, wer] hat bej seinem grundtherrn in der stüfft erscheinen muessen oder dergleichen ehafftr vrsachen mehr, derwegen ir ime vber 14 tag zum nachrecht gehen V. mugt beschaiden lassen16. Jh. MittSalzbLk. 54 (1914) 125
- es sein in ainem ieden jahr drei landrecht oder ehehaft tätting und ain iedes hat ain nachrecht ... das nachrecht [soll] aber 14 tag darnach gebotten werden1625 (Hs.) Salzburg/ÖW. I 22Faksimile (ca. 47 KB)
- das gewohnlich land- auch nachrecht1668/87 Salzburg/ÖW. I 10Faksimile (ca. 49 KB)
- eehafttäding in der herrschaft W. auf den aschermitwochen und zwaien nachrechten - aines 14 tag nach den landrechten ... zu halten1678 OÖsterr./ÖW. XIV 570 Anm.
- daß nachrecht solle allezeit an tag des landrechts verruefen und 14 tag hernach gehalten werden18. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 168Faksimile (ca. 48 KB)
- in den nachrechten, so di sind, sollen all unser leüt kömen. wer aus belib, wär umb 1 ℔ ₰ verfallenoJ. Bayern/GrW. VI 129Faksimile (ca. 284 KB)
II
einer von drei Terminen, an denen eine abziehende Person für Forderungsanmeldungen bereitstehen muß
- welcher, so vnter dem heyligen sitzt, verkaufft, der ist schuldig iii nachrecht zu thun, vnd soll sich zu iii ehafftgerichten anzeygen, ob ot wer zu ime zu sprechen hett, das soll aldo vor bemeltem gericht beschehen15. Jh. Feuchtwangen (Region)/GrW. III 616Faksimile (ca. 257 KB)
- [Abzugsverbot für Bürger,] sie haben dann sich zuuor ... mit den verordenten beth oder steuersatzer vmb die nachsteuer vertragen vnd nottuͤrfftig versicherung des nachrechtens ... gethan1527 ArchUFrk. 3, 3 (1836) 138
- 16. Jh.? Eisenbrand,Eichstätt 97
III
wie Nachklage (I)
- von gegenklagen ... sollen auch beyde sachen deß fuͤr vnd nachrechtens, gleichs fuͤß mit einander gehen, gehandlet, vnnd außgeoͤrtert werden1534 MainzUGO.(Saur) 7r
- von gegenklagen ... sollen beide sachen, des vor vnnd nachrechtens, solcher eingebrachten klag vnnd gegenklagen, gleichs proceß, miteinander gehn, gehandelt, zů ort gebracht, vnd einsmals mit endtlicher vrthel entscheiden werdenWürtLR. 1555 S. 47Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
IV
weiterer Nachweis
- [Pflicht des Schuldners, bei Leistungsverzug den Gläubigern] vmm dieselben schaͤden je zu zeiten jren schlechten worten, on eyd vnd nachrecht zuglaubenTeutschForm. 1571 Bl. 140vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
V
bestimmten (Vollstreckungs-)Beamten zustehender Anteil an den Strafgefällen
vgl.
Nachwandel (I)
- wan ain burger wändlich wirdt, so ist er kain nachrecht nicht schuldig zu gebn1514/34 Innviertel/ÖW. XV 120
- wo ainer den anndern überackhert, ... hat die herrschaft ... macht zu straffen, darauf dann ambtman guet acht geben solle, und wo er ainen beteith, der ist ime sambt den nachrechten zue geben schuldig 24 dn.1521 Wilhelm,NBayrRpfl. 47
- [soll] die verworcht straff unsern pfleger, richter und ambtleuthn allain zusteen, und mit den nachrechten [soll es] vermüg der landsordnung gehalten werden1534 Innviertel/ÖW. XV 122
- damit uns aber sölich wänndl, verprechen und straffen, so uns ... zuesteen, ... und nit verhallten werden, haben wir uns vorbehallten, den fronpotn, püttln, schergen oder ambtknechtn jre nachrecht davon volgen ze lassen1553 BairFreibf. 219Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- es sollen auch die nachrecht der ennden die bissher aus alltem gebrauch genomen sind auf die vitzdomb und gerichtswänndl unsern pflegern, renntmaistern, landschreibern und richtern füran abgeschafft werden1553 BairFreibf. 226Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- den gerichtsdienern ... wollen ir hochfürstl. gn., damit sie desto merer vleiß zu gebrauchen ursoch haben, von iedem gulden ainen potzen hiemit zu nochrecht deputirt ... hoben1616 Salzburg/ÖW. I 135Faksimile (ca. 48 KB)
- [Entgelt des Notars:] von den nachrechten yberall den halben thail1649 ArchKathKR. 63 (1890) 60
- ain ambtman hat zu nachwandl oder nachrecht alweeg vom gulden 8 ₰1654/68 Salzburg/ÖW. I 83Faksimile (ca. 37 KB)
- in allen andern straffällen, so von unsern stattrichtern alleinig ... zu bestraffen gebühren, soll dem amtmann à fl. 1 gulden nachrecht zugehen1702 Ott,BürgerPassau 55
VI
Abzugsgeld, das wegziehende Untertanen dem Grundherrn zahlen müssen, später auch eine zusätzliche Gebühr bei jedem Besitzwechsel
- wan ainer burger wurt, so ist er kain nachrecht nit schuldig zu geben der herschaft15. Jh. Innviertel/ÖW. XV 115
- wann sich ... mit einem erbrecht- oder dergleichen grund-unterthan eine veraͤnderung, oder fall, derentwegen ein anlait zu reichen, zutraget, so pflegen der grund-herren aufgestellte verwalter, ammannen, oder auch die gerichts-diener das nachrecht, und zwar so vil gulden zur anlait bezahlt werden, auch sovil groschen ... zu prætendiren ... antwort ... daß solche nachrecht den geschribnen kayserlichen rechten gantz ... zuwider seyen1721 Bluemblacher 181Faksimile (ca. 96 KB)
- [Nachlaßabrechnung:] nachrecht vom gulden per 8 kr 2 pf 10 fl. 12 kr.1769 Blau,BöhmGlasm. I 221
- laudemial-taxen, welche bisher ... bei verleihungen von grundgerechtigkeiten ... von jedem gulden des laudemiums mit einer gewissen gebuͤhr genommen wurden, und unter verschiedenen namen, als tisch- und weingelder, nachrechte, leihkaufe, abbruͤche etc. bekannt waren, sind fuͤr die zukunft abgestellt1815 VerfBaiern I Beil. VI 179
Artikel danach:
Nachrede
nachreden
nachredensweise
Nachreder
nachredig
nachreichen
Nachreise
nachreisen
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