Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachreichen
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nachträglich leisten
- lipgedingsgulte, da man of die erlepte gulte verziegen hat, als die nachreichende gewest ist15. Jh. MainzChr. I 99Faksimile - in Google Books
- summa summarum aller lipgedingsgulten, die man gibet halb bi leben und halb nach dode, ist zusammen 1741 1/2 g. und 4 ß.: der selben somme ist abegestorben 669 1/2 g. 8 ß., die man doch etliche jarezale nachreichen muß15. Jh. MainzChr. I 102Faksimile - in Google Books
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