Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachreisen
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, v.
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I
jn. in Erfüllung einer Rechts- oder Bündnispflicht verfolgen
vgl.
nacheilen (I)
- ob ainer that thät, darumb er fluchtig wurd, daß man im nachraisen müesset, ob darunder kain zerung beschäch, die sol ain richter ... von desselben hab nemen2. Hälfte 14. Jh. (Hs. 1548) Tirol/ÖW. III 288Faksimile (ca. 47 KB)
- [Städtebündnis:] dartho eyner dem andern in anliggenden sacken mit nachreisende, so vehele mogelick ... ist, bystendich und beraden fallen [wolde]1535 HildeshUB. VIII 671
II
wegen der Verleihung eines Rechts den Verleihenden aufsuchen
- sy [die österreichischen Herzöge] sein auch nit schuldig vmb empfahung irer lehen ausserhalb des lands Österreich nachzuraisen, sonndern sollen sy zw indemselben lannd geliehen werden1522 Prausnitz,Feuda extra curtem 59
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