Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachreiten
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, v.
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zu Pferd verfolgen
I
einem Straftäter nacheilen (I)
- wo auch des gotzhus lüten einer wurde angegriffen, ... der sols einem vogt klagen und sol ein vogt nachriten unz an die dritte nacht14. Jh. Burckhardt,Hofr. 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als der edel J. greue zu N. ... ansprache vnd forderunge gehabt vnd vns vaste nachgeryden hait als von eyns thurnoss wegen vff vnssm zolle zu L.1407 Arnoldi,Beitr. 72Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 9 ß 4 hl F.H., nachzureiten, als einem ein pferd hinter W. verloren wurde1433 Sander,Nürnb. 493
- es mag ein vorster oder uberreiter umb schëdlich holz nachreitn hinzt in sein haus und hof, und findet er schëdlich holz darinn, er mues es pessern1511 NÖsterr./ÖW. VII 707Faksimile (ca. 46 KB)
- wurde einer den andern up dem landwege vorliggen, nariden edder lopen, ok averfallen, de bröke söstik markvor 1531 RügenLR. Kap. 4 § 8