Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachrennen
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, v.
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wie nachfolgen (I 4)
- wolcher in meins herrn freiung ainem nachrennd oder lauft für den marchstain daran sich meins herrn freiung anhebt, und den hinwider mainet zu nötten, hat derselb ain phand von im gelegt ... das zwelf phening wert ist ..., so sol er der freiung geniessen umb al erbar sach1520 NÖsterr./ÖW. VII 96Faksimile (ca. 46 KB)
- wenns sich begebe, das man einen dieb oder sonst einen vbelteter sol suchen vnnd nachrennen, so sollen [die Ausgesendeten] ... eine tagreis nachvölgen16. Jh.? ArchKulturg. 6 (1908) 185