Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschrift
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, f.
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schriftliche Erwiderung auf ein Prozeßvorbringen
vgl.
Nachrede (I)
- das er [Beklagter] dem ... [Kläger] seyner nachschrift mit nichte gestehet1474 PössneckSchSpr. I 213
- [Beschränkung auf je zwei Schriftsätze] es were dann ... das die ordnung des rechten ein vngerade schrifft prechte, damit der verantwurtter in sachen seiner antwurt die nachrede oder nachschrift behaltNürnbRef.(1479/84) V 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das in acht tagen ... ir nachschrifft unnd dan uber acht tag die beschlussrede ... soll eingelegt und domit die sach concludirt werden1509 BambRatsb. VII 21