Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschrift

Nachschrift

, f.

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schriftliche Erwiderung auf ein Prozeßvorbringen
  • das er [Beklagter] dem ... [Kläger] seyner nachschrift mit nichte gestehet
    1474 PössneckSchSpr. I 213
  • [Beschränkung auf je zwei Schriftsätze] es were dann ... das die ordnung des rechten ein vngerade schrifft prechte, damit der verantwurtter in sachen seiner antwurt die nachrede oder nachschrift behalt
    NürnbRef.(1479/84) V 3
  • das in acht tagen ... ir nachschrifft unnd dan uber acht tag die beschlussrede ... soll eingelegt und domit die sach concludirt werden
    1509 BambRatsb. VII 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):