Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschuß

Nachschuß

, m.

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I zusätzliche, nachträglich notwendig gewordene Zahlung
  • einen nachschos zu vorigem kauffgelde
    1574 IlsenburgUB. II 324
  • da es dan umb so viel beßer, wan mit vorgefaßten willen, ihnen ein genuegen oder nachschuß geschehen kan
    1604 ActaBrandenb. I 100
  • [daß] solcher nachschuß [zum Kirchenbau] durch eine gemeine anlage ... einbracht werden [soll]
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 591
  • [daß] der wein [nach seiner Versteuerung] bey vorzeigung dieses zettels in loco consumptionis accise-frey einpassiret werden muß, ohne einigen nachschuß davon zu fordern, als welcher nachschuß in der Chur-Marck hierdurch aufgehoben wird
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 462
  • [da] wir juden von einem reichstaler von waren, die en gros verhandelt, 1/2 groschen nachschuss an accise mehr zahlen müssen
    1746 Stern,PreußJuden III 2 S. 996
  • die ausschreibung des nachschusses [zur assecuranz-compagnie] geschieht, wenn die entstehenden schaͤden die eingenommenen praͤmien uͤbersteigen
    1765 PreußSeeR. Beil. S. 222
  • wenn der kaͤufer durch des verkaͤufers zu leicht gewicht betrogen worden, so klagte er auf nachschuß des abgangs der waare actione emti
    1799 RepRecht III 334 Anm. q
  • die erbpaͤchter bleiben ... verpflichtet: ... zu zahlung des nachschußes in baarem gelde
    1808 Krug,StaatswPreuß. 554
II Abzugsgeld für wegziehende Untertanen
vgl. Nachsteuer
  • in Teutschland ist sie [abfahrt] meistens bekannt unter den nahmen des abzugs, wie auch des ab- oder nachschuß, oder nachsteuer
    1752 Greneck 220
III "später aufgegangenes Getreide, das minderwertige Körner gibt" SchwäbWB. IV 1898
  • [Frage,] wem die sprewer gegeben oder verkhaufft, vnnd ob nit der nachschuß vnd muͤlspitz darunder eingenommen werde
    1591 Reyscher,Ges. XII 472
unter Ausschluss der Schreibform(en):