Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachschutz
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Nachschußgeld
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, m.
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übertragene Schutzgewalt
- nicht zweiffelnde, der durchl. furst ... in dessen territorio ambts Gandersheim der vberfall vnd mordtschlag geschehen, nicht allein von obrigkeits wegen, sondern auch zu mahlen des von rö. kays. maj. gnädigst gesetzten nachschutzes halber, sothane ohngemeine frevel-gewalth gebührlich zu vindiciren1670 Haltaus 1394Faksimile - in Google Books