Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachsehen

nachsehen

, v.


I nicht in Anspruch nehmen; duldend hinnehmen, erlauben, erlassen, absehen von
  • so ein hawsung auf die gant gelegt wirdet, welher dan gült aus demselben haws hat, wil der seiner gülte nit nachsehen, so sol er die auch darauf slahen und welhem das haws mit der gant wirdet, dem sol es beleiben
    1441 LandshutStR. 196
  • weil ime e.g. ... etlich hundert gulden pfant- und strafgelt nachgesehen 
    1597 AktGegenref.2 I 237
  • erleschen ... derlei dienstbarkheiten durch wuͤlkhuͤrliche erlassung und wuͤssentliches nachsehen deß widerigen
    1599 NÖLREntw. V 172 § 4
  • vorhergehunte berainungen werden zu disen ent euch vorgelessen, damit ihr keinen eingriff in dise freiheiten keinen zue oder nochsechet 
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 128
  • [ohne Bezahlung bestimmter Gebühren] solle kain clag angenomben ... werden, es sei dan sach man wöls auß armuet oder sonsten gern nachsechen 
    1608 Kärnten/ÖW. VI 494
  • T.K. ... ist die straf seiner erlittnen schäden halber nachgesehen 
    1610 AktGegenref.2 II 593
  • wann uns dann solche ... unziemliche haͤndel nachzusehen nicht zu verantworten seyn will
    1614 HadelnPriv. 183
  • daß die obrigkeit denen juden wider die christen nicht guͤnstig sein oder zue viel nachsehen sollen
    1619 (inhaltl. Bezug auf 1267) Lazius,Wien II 65
  • [der Witwe, die noch nicht 21 Jahre alt ist, kann die Vormundschaft übertragen werden, wenn] ihr dieses mangels halben aus erheblichen ursachen ein nachsehen, in rechten zu latein venia aetatis genannt, widerfahre
    1652 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 668
  • werden auch die robothen denen hausleuten ... nachgesehen 
    1662 ZMährSchles. 13 (1909) 65
  • die strafen, so werender zeit, da kein grichtsherr gewesen, [sollen] bis an die huldigung nachgesechen sein
    1697 SGallenOffn. II 361
  • sintemalen alle nachsehungen der taxen ... unserm aerario zu schaden kommen, so wird unser obrister canzler vor sich selber keine taxen nachsehen 
    1719 Fellner-Kretschmayr III 310
  • soll man eines jeden seinen besonderen stand, leibs- und gemuͤthsbeschaffenheit ... wohl in acht nehmen, und darnach ermessen, wie weit die straffe zu milderen, oder nachzusehen seyn moͤchte
    1769 CCTher. 11 § 8, 2
  • findet der entreprenneur ... wegen der wahrscheinlichen hofnung künftiger besserung rathsam, dem arbeiter sein vergehen [Fabrikdiebstahl] für diesmal nachzusehen, so soll das fabriken-gericht nicht schuldig seyn, eine untersuchung darüber von amtswegen zu veranlassen
    1793 Krüger,PreußManufakt. 647
  • ein versehen dieser art begeht der uebernehmer [einer Forderung], wenn er die forderung zur zeit, als sie aufgekuͤndiget werden kann, nicht aufkuͤndiget, oder nach verfallener zahlungsfrist nicht eintreibt; wenn er dem schuldner nachsieht 
    1811 ÖstABGB. § 1399
II
beaufsichtigen
  • solle den inhabern [der Fischwässer] hiemit ernstlich aufgelegt sein, das si ... hirauf ir vleissig nahsehen halten
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 353
III nachfragen, Erkundigungen einziehen
  • ist ertheilt, inskünfftig ... auch [bei] andern beamten ... auff ihr absterben nachsehen zu lassen, was sich under ihrer verlaßenschaft befinde, so unsern herrn angehorig sein möge
    1654 Nürnberg/Pitz,Schriftwesen 477
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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