Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachsetzen
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nachsetzen
, v.
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I
jn. als Nacherben (II) einsetzen
vgl.
einsetzen (B III 1)
- das guet, so mer personen geschafft und ainer dem anderen nachgesezt wierdet, also daz nachlebenden dasselb guet zuesteen soll, solch guet hat derselb lezt sterbent frei zu verkhumen oder seinen erben zu verlassen1528 ZeigerLRb. 412Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- dergleichen mag auch einer die eingesetzten erben selbs einander uulgariter substituiern oder nachsetzenWürtLR. 1555 S. 239Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- woͤllen wir auch, das in sonderheit die eltern von vaͤtterlicher lini ... jren kindern oder encklin ... andere erben nachsetzen moͤgen, woͤlche nachsetzung die recht pupillarem substitutionem nennenWürtLR. 1555 S. 240Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- diß [nachsatzung] ... wirt auff fünfferley weise vnderscheyden, erstlich auff gemeyne weise, vulgaris substitutio genant, wann eyn gemeyn man, der ein testament machen mag, einn andern zu einem erben nachsetzt, vnd der selbig nachgesetzte erbe auch des testaments vehig ist1558 Gobler,Rsp. 37v
- da der erst erb die erbschafft angenommen hette, so hoͤrt die ander erbsatzung oder substitutio auff, also, daß dabey kein hoffnung mehr ist, etwas zu erlangen, vnd ist solcher afftererbsatzung der ander grad der eynsatzung genannt, sintemal ein testierer seines gefallens also fuͤrbaß dem afftererben wider nachsetzen, vnd den dritten oder mehr grad der nachsetzung brauchen magKurpfLR. 1582 III 12 § 2Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1582 - in DRQEdit
- so ... die vorheer gesezten erben ... die erbschaft ... annemen, so haben die inen nachgesezten dabei weiter kheine gerechtigkhait, als die alsdann erst jus wirkhlichen erraichen, wann der vorgehunden, denen sie nachgesezt, entstanden1599 NÖLREntw. III 11 § 2
- koͤndten die nachgesetzte erben so lang nicht succedieren, biß der vorgehend grad, dem sie nachgesetzt, gefallen istWürtLR. 1610 III 12Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- es mag auch ein testierer (ob er will) einem jeden eingesezten erben absonderlich einen andern und dritten ... nachsezen und substituiern1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 15 § 7
- do nun die substitutio also geordnet, hat der nachgesetzte erb, seine wart, vnnd zutritt zu der erbschafft, biß das kind, oder dichter seine muͤndige jahr ... erreichetFrkLGO. 1619 III 45 § 2Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
jn. unterordnen, nachordnen; nachgesetzter Richter als Übs. von lat. subdelegatus
vgl.
Nachgesetzte,
Nachgesetztenamt
- sint dreierlei richter. ordinarius: ordenlicher richter. die haben eigen gerichtstzwang, als babst, keÿser, kunig, bischoff, fursten etc. delegatus, nachgesatzt richter, die sich gebrauchten eins empfollen gerichtszwang: als die commissari eins babsts oder eins keÿsers1490 Ordn.u.Underw. 9Faksimile (ca. 231 KB)
- dem nachgesatzten richtern nachgesatzt richter das sein die: wann ein oberer vnd ordenlicher richter seinem vndersatzten richter (das ist dem delegaten) gewalt gibt, ein andern richter ann sein stat zů vndersetzen vnnd subdelegiren1523 Köbel,GO. 11vFaksimile - in DRQEdit
- ain ambtmann zu H. oder sein nachgesetzter hofmarchrichter1531 Steiermark/ÖW. VI 4Faksimile (ca. 50 KB)
- weil ... das peinlich ... recht durch keinen nachgesetzten richter, der ban oder acht insonders nicht empfangen, nicht gehandelt ... kan werden1559 Österreich/Haltaus 1389Faksimile - in Google Books
- unser höchste im land nachgesezte obrigkhait ist unser niderosterreichische regierung1599 NÖLREntw. I 1 § 1
- er sich wider die ungehorsamen des brachii secularis, gerichtsherrn oder dero nachgesetzte obrigkaiten hülff zu gebrauchen habe1600 AktGegenref.2 II 51
- 1609 uö. SchweizId. VII 1693f.
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- auf lange jar termin und stilstandt zu geben wider der creditorn willen soll kheiner nachgesezten oder nidern obrigkhait zuegelassen ... sein1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 2 § 28
- die erste, hoͤchste, vnd nachgesetzte instantz, ist die loͤblich j. o. regierung1622 SteirRefGO. I § 2
- vnnsern vnnd deß heil. reichs nachgesetzten obrigkeiten, vnderthanen vnnd getreuen1648 Haltaus 1389Faksimile - in Google Books
- nachgesetzte orthe und unterthanen1690 Moser,StaatsR. 31 S. 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ain ieder landspfleger zu W. oder sein nachgesözter richter17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 181Faksimile (ca. 48 KB)
- obschon die fiskalischen sachen einen befreyten gerichtsstand genießen, so werden doch die fiskalstrafen beym konkurse allen glaͤubigern nachgesezt1785 Fischer,KamPolR. II 203Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem landsfürsten und seiner fürstl. gnaden nachgesetzen obrigkeiten18. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 269Faksimile (ca. 46 KB)
- die ex quocunque respectu, vel ex negligentia nicht vorgemerckte hypotheca tacita solle ... jeden vorgemerckten nachgesetzet, hingegen den chyrographarijs vorgehenoJ. Hüttner,TacHyp. I 20
III
wie nachleben (I), Folge leisten
- darmit ... dießen allem desto steifer nachgesetzet werde, sollen hinführo nit allein die merkergedinge gebürlicher zeit der ordnung nachgehalten [werden]1502 Alemannia 15 (1887) 77Faksimile - in Google Books
- damit diser hohen noͤthigen christlichen expedition nichts desto weniger nachgesetzet werde und folge geschehen moͤchte1542 Moser,KreisAbsch. I 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sich die staͤnde diser execution unterwinden, wie dieselbe vorzunehmen, allhier berathschlagen, endlich beschliessen und folgends denselben mit dem werck nachsetzen wollten1549 Moser,KreisAbsch. I 14Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ordnen wir, das angriff vnd vergantten eingesetzter ... pfanden ... zwey wesenliche stuck haben soll. das erst ist die thaͤdigung, vnd wa der selben nit nachgesetzt, darauff erlangter angriffWürtLR. 1555 S. 116Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [daß die] creyß ... der ... ordnung auch nachsetzen, dieselbige in wuͤrckliche vollnziehung bringen ... sollen1557 RAbsch. III 147Faksimile (ca. 114 KB)
- schall ock allem bauengeschrieben ... vestiglichen nagesettet vnd geholden werden1560 DithmUB. 237Faksimile (ca. 83 KB)
- sollen sie ... dem rahte mit ernste bevehlen ..., das sie der visitation ordenung und schaffung in allen und jeden puncten gehorsamen und demselben mit vleiss und ernst nachsetzen1560 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 228Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- dadurch [äußere Umstände] sie mit ainziehung der laaßen vnd anderer ihrer gerechtigkhaiten nit nachsätzen können1568 Schauberg,Z. 2 (1847) 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen sie ihnen [schöppen] ... auferlegen, das sie derselbigen [ordenung], kraft ihrer gethanen pflicht nachsetzen und nachkommen1574 Sachsen/ZRG.2 Germ. 10 (1889) 85Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- da auch die gewalthaberen irem ambt und bevelch nit getreulich nachsetzen ..., sollen sie iedesmall ... gestrafft werden1580 Tirol/ÖW. III 174Faksimile (ca. 46 KB)
- was ihme [copist] zuschreiben und zuverrichten ... befohlen, demselben sol er mit allen treuen und fleis nachsetzen und folge thun1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 410Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- was ... von gemeinen crayß- und muͤntz correspondentz staͤnden ... verabschiedet, demselben soll auch ... gehorsamlich gelebt und nachgesetzt werden1582 RAbsch. III 410Faksimile (ca. 104 KB)
- nha deme nu demsulven in allen puncten van dem gemeinen manne nicht nhagesettet, sonder de kerke deßfalß an ehrer olthergebrachten gerechticheit merklich vorkortet ... worde1586 Neocorus,Ditm. II 301
- waß der mehrste furgibt, bei demselben soll es verbleiben und nachgesezt werden1588 Bruchsal 930Faksimile (ca. 227 KB)
- aufsicht ..., das diese ordnung von gemelten schippern ... nachgesetzt werdeEnde 16. Jh. Rigafahrer 227Faksimile - in Google Books
- so der exception in erlegung des angeldes auff bestimten termin unnd tag nicht nachgesetzt, und genuͤge gethan wuͤrde, so zergehet der kauffBöhmStR. 1614 G 44Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ernstlich befhelendt, das solcher [ordnung] ... inskunfftig wurcklichen nachgesetz vndt -gelebet werde1628/29 PfälzW. II 755
- damit deren [vnder-amptleut und diener] jeder dem jenigen, darzu er bestellet, trewlich und fleißig nachsetze1678 Karst,Neustadt/H. 246
IV
eine Sache, eine Tätigkeit betreiben, einen Anspruch verfolgen
vgl.
nachgehen (I)
- wann ... bekhlagter ... allain wider die clag excipiert, doch volgunts auch im selben der sachen nit nachsezt sonder die ordenliche termin ... verstreichen lässt1599 NÖLREntw. I 16 § 10
- ein kriegserfahrner mann [der] ... dem kriegswesen allbereith so weith nachgesetzt, daß er ... hauptmanns befelch ... bedientDOrdStat. (1606/1740) 116Faksimile - in Google Books
- daß ... niemandts keine gestohlenen ... sachen ... käuflichen erhandlen thüge, sonsten die jenigen so etwaß ... an sich gebracht auf nachsetzen des rechtmessigen ansprechers zur restitution ... angehalten werden sollen1633 BaselRQ. I 1 S. 501Faksimile (ca. 206 KB)
V
einen Straftäter verfolgen
vgl.
nacheilen (I)
- soll ihnen [die gegen das Fehdeverbot verstoßen] ... nachgetrachtet und nachgesetzet werden1536 CDSiles. 27 S. 192
- [die einwohner auf der amts-freyheit] denen deserteurs in vorkommenden faͤllen nachzusetzen schuldig seyn sollten1726 HistBeitrPreuß. II 603Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie oͤffentlichen raͤubern und dieben auch in fremden landen nachzusetzen1749 HadelnPriv. 460Faksimile (ca. 121 KB)
VI
ein Wild verfolgen
vgl.
1Nachfolge (VI)
- [Recht der Gemeinde,] dass sie in disem bezürk alle beissende tier, sonderlich wildschwein, jagen, hetzen und im hatz deren durch alle herrschaften bis an Rein mit irem gezeug und hunden nachsetzen dörffen, so ist doch solches jetziger zeit abgestrickt1607 WürtLTA.2 II 699
- 1640 SchweizId. VII 1692
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