Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsicht
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nachsehen
Nachsehung
nachsenden
nachsetzen
Nachsetzung
Nachsicht
, f.
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Übs. von à vista und Zusammenrückung aus nach Sicht (des Wechsels)
im Wechselrecht die Frist, innerhalb derer nach Vorlage des Wechsels die Zahlung erfolgen muß
im Wechselrecht die Frist, innerhalb derer nach Vorlage des Wechsels die Zahlung erfolgen muß
vgl.
Aufsicht (III)
- wechselbrief ... bey ansehung (oder auffsicht, oder dreywochen nachsicht) dessen beliebte den herrn an N.N. zu bezahlen 1200 thaler1659 Harsdörffer II 730
- bey denen briefen, so auf etliche tage sicht oder nachsicht lauten, die zahlungs-zeit ebenmaͤßig von dem ersten tage nach geschehener acceptation an ... gezehlet [wird]1682 CAug. II 2029Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wenn] der klaͤger zu weiterer zahlungs-frist oder anderwaͤrtigen nachsicht ... sich nicht verstehen will1717 CAustr. III 899Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vierzehen tage nachsicht zahle ... der herr ... meinen prima wechsel-brieff1721 KlugeBeamte IV 1017Faksimile - in Google Books
- wann nun in solchem fall der wechsel-brief acceptiret wird, und derselbe nachsicht lautet, ist der acceptant schuldig das datum der acceptation zu notiren, als waͤre solche des tages, da ihm derselbe das erstemahl præsentiret worden, geschehen1724 Siegel,CJCamb. I 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey negotiirten wechseln ist ... darauf zu sehen, ob die verfallzeit ... nach ansicht dieses (a vista), oder: etliche, z.e. acht tage nachsicht oder auch auf gewoͤhnliche nachsicht (a vso) gesetzt worden1753 Pütter,JurPraxis I 182Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- drey tage à vista (oder nachsicht) geliebe der herr zu zahlen1755 Hellfeld II 917Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachsicht ... diejenige zeit, welche man demjenigen, der eine schuld zu entrichten gehalten ist, zu deren bezahlung noch uͤber die gesetzte zahlungszeit verstattet1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 4
- nach sicht, à vista oder auf sicht, ein kaufmaͤnnischer ausdruck, der in wechselbriefen bei ansicht oder bei vorzeigung bedeutet, und welcher den acceptanten oder bezogenen noͤthigt, an den praͤsentanten oder vorzeiger des wechsels den werth desselben sofort, wenn das papier vorgezeigt wird, zu bezahlen, es sey denn, daß der trassat oder bezogene von dem praͤsentanten einen oder mehrere tage ausstand bekoͤmmt1832 Schlössing,KaufmWB. 226
Nachsicht
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nur im DRW-Archiv - Erstbelegung:
- 1748 Krüger,PreußManufakt. 602