Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsiedel
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, m.
wer nach jm. in ein bäuerliches Leiheverhältnis eintritt
- [Leihe eines Hofes:] also beschaidenleich, daz wir vnd all vnser erbn, gabern vnd nachsydel all iar ierleich ... geben ze ewigem czinnss ... dreizzig pfennig wienner munzz1375 SeitenstettenUB. 271Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo ein inhaber oder sein nachsidl sein ... erseßne gerechtigkeit ... bescheinen ... kundt1573 NÖLTfl. IV 130
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