Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsitz

Nachsitz

, m.

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I der nach anderen einzunehmende Platz in einer Rang- und Stimmordnung
  • als auch auf disem gemeinen stettag zwischen etlicher erbern stett bottschafften, von wegen ihrer herren und freunden, der vor- oder nachsitz halber [Streit entstanden ist]
    1522 Moser,StaatsR. 40 S. 430
  • [Sitzrecht der fränkischen Grafen und Herren auf dem Reichstag, wenn] sie den nachsitz [im Verhältnis zu den schwaͤbischen und wetterauischen grafen] und letzteres votum einnehmen ... wollten
    1640 Moser,StaatsR. 39 S. 134
  • soll ... auf fuͤrstlichen beylagern ... die nahe anverwandtniß beobachtet und dem nechst anverwandten der fuͤrsitz, denen andern aber der nachsitz gegeben werden
    1662 Moser,Hofr. I 279
II wie Nachjahr (I 2) 
  • solche erben, den aus gnaden eine gewisse zeit zum nachsitze vergoͤnnet worden
    1728 CCBrandenbCulmb. I 464
  • solle ... in denen geistlichen aemtern der nachsitz ... vom sterbetag an seinen anfang nehmen, und dieser nachsitz 26. wochen ... lang dauern
    1759 Lahner,Samml. 692
  • der nachsitz der wittwen verstorbener geistlicher wird ... auf ein viertel jahr von dem tode an festgesetzt
    1809 RepStaatsVerwBaiern III 300