Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachspruch

Nachspruch

, m.

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nachträglich erhobene Forderung
  • soll kein meister dem andern keinen gesellen ... abdringen, es haben sich dann meister vnd gesell tzuuor mit einander ohne alle vhernere nachsprüche vertragen
    1573 EgerZftO. 65