Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachstechen

nachstechen

, v.

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I nach jm. stechen
vgl. nachwerfen
  • ob ainer dem andern nachstuch, schuß oder freflich nachwurf, mit welcherlai das wer, als oft ainer das thät als oft ist er geen hoff verfallen funf pfunt ₰ und den schaden zu eriben
    1484 NÖsterr./ÖW. IX 760
II ein Siegel nachmachen 
  • diejenigen falschen muͤntzer ..., so unsere eigene muͤntz nachdrucken, oder unsere sigel faͤlschlich nachstechen, behalten wir uns selbsten zubestraffen vor
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 41 § 6
  • daß der ... secretarius ... sein [des brandenburgischen Gesandten] ... pettschafft nachstechen lassen
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 445
III
nachträglich prüfen
  • kauf auf nachstechen (gewoͤhnlich mit angabe der zeit, binnen welcher nachgestochen werden muß) ist es, wenn der kaͤufer an den handel gebunden ist, sobald bei dem nachstechen die waare gut ... befunden wird
    1824 Mittermaier,PrivR. 497
  • der kauf auf nachstechen, nachziehen u.s.w. sind im grunde nur handel auf besicht, und daher mit diesem nach einerlei grundsaͤtzen zu beurtheilen. die verschiedenen benennungen koͤnnen in rechtlicher hinsicht keinen unterschied machen
    1828 Pöhls,HR. I 170 Anm. 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):