Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachstehen

nachstehen

, v.

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I nach jm. einen Eid ablegen
II etwas rechtlich verfolgen, in Anspruch nehmen
  • demselben guet ... C.O. als ein erib nachgestanden und ablösung an W.P. begert hiet
    1460 Strnadt,Mat. 296
  • welcher aber allein der erbschaft rechtlich oder durch wilkhur oder verträg nachsteet und doch ... mit der that sich darein nicht gelassen noch von der erbschaft emphangen noch innhat oder zu erben nicht erkhennt ist, der soll für khain erben nicht geacht werden
    1528 ZeigerLRb. 415
  • so iemands einer erbschaft nuhr ... mit rechtlicher clag oder wilkhürlicher handlung nachstuende, doch mit der that sich derselben ... nit thailhaftig machte, solle derselbe ehenter für khein erben gehalten werden, biß er dazue rechtlichen erkhent
    1599 NÖLREntw. IV 13 § 1
  • ob ... ein ... lehensherr ... 32 jahr lang stillgeschwigen, und der föhligkheit nit nachgestanden, solle ... dasselbe lehen verrer ... nit für föhlig clagt mügen werden
    1599 NÖLREntw. V 173 § 11
III nachständig sein
  • [Verfahren] van wegen etliker nastande lyffrenthe
    1495 LübRatsurt. I 380
  • mochte de ... C., wes ere van deme bruthschatte noch nasteit, mit eren eyde beholden
    1499 LübRatsurt. I 484
IV jn. verfolgen
  • hetten sie sich ... denselbigen beschedigern nochzustehn bevleissiget
    1510 GörlitzRatsAnn. I/II 28
  • so herkeme ein schedlich man in die herrschaft, so soll im der richter nachstehen und setzen in den stock
    1554 NÖsterr./ÖW. VII 48
V ein Tier jagen; einem Tier nachgehen, es suchen
  • wer dem rotwilt, der es nit befuegt ... ist, geferlicher weiß nachstüende, betretten ... wurde, der ist ... in der obrigkait straff; wann ers verdient, so mag man im die augen ausstechen
    1588 OÖsterr./ÖW. XIII 335
  • wann der dasig [Eigentümer des entlaufenen Tieres] seinen viech nicht nachstund und also [das Vieh] ganz verdurbe, so müste ers verlohren haben
    18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 54
VI jm. oder einer Sache nachgeordnet sein
  • daß der besitzer die auszugs-leute dahin bewege, mit ihrer den vorzug habenden jaͤhrlichen forderung der lebensmittel, auch dem wohnungs-rechte dem neuen darleiher nachzustehen 
    1749 Klingner I 164
  • ist jemand für sich und seine erben beiderley geschlechts belehnet, so können die töchter und deren nachkommen mit denen söhnen und deren nachkommen zugleich nicht eintreten, sondern müssen denenselben nachstehen 
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 42 § 9
  • die denen vermächtnissen beygelegte gesetzliche hypothek in den gütern des testirers stehet allen desselben schulden nach 
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 39
  • nach einzelen landesgesezen muͤssen die auswaͤrtigen fremdlinge bey der besezung der oͤffentlichen aemter und ehrenstellen den eingebohrnen nachstehen 
    1785 Fischer,KamPolR. I 410
  • in den classen [der Konkursgläubiger] selbst gehen alle zu gleichen theilen, mit der ausnahme, daß pfandglaͤubiger nach ihrem alter einander vorgehen, und blos hypothecarische glaͤubiger den pfandglaͤubigern nachstehen muͤssen
    1828 Pöhls,HR. I 390
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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