Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachstellen
Artikel davor:
nächstbefreundet
Nächstbefreundete
(nächstbesippt)
Nächstbesitzer
1Nächste
2Nächste
nachstechen
nachstehen
Nachsteher
Nachstehung
nachstellen
, v.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
jn. verfolgen
vgl.
nachgreifen
- 5 ℔ 18 ß fünf fussknechten, zu gehen auf den wäldern und bösen leuten nachzustellen1435 Sander,Nürnb. 494
- was aber von frömbden leythen in desselben Z. behaussung beschiecht, die darinn nicht sitzen, da soll der richter in der behausung nit nachstellen, vnd soll die auch nicht vordern, vnd die puess ist des Z.1478 SteirGBl. 6 (1885) 127Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- ob ainer in der ... herlichait wer ain schedlich man ..., dem sol man nachstellen bei tag und nachtAnf. 16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 42Faksimile (ca. 49 KB)
- [Schadensersatzforderung wegen] der tetlichen injurien, ime mit obvermeltem nachstellen oder nachgreyfen, dadurch er von dem seinen zu weychen getrungen worden were, beschehen1525 BauernkriegQ. II 195
- sollen sy ... denselben [rädelfüerer] mit allem vleiss nachstellen, sy ... der obrigkayt zu vberantworten1525 SteirGBl. 1 (1880) 148Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- damit dann disen A. von eur lieb weltlichen räten nachgestelt und zu vencknus gebracht [werde]1528 OstbairGrenzm. 6 (1962/63) 264
- wo inen [Wiedertäufer] die gerichtsobrigkaiten nachstellen vnd sj betreten, bekenen sy on marter gern vnd willig1530 FRAustr. 43 S. 82 Anm. 1Faksimile - in Google Books
- inseqvi. nachstellen, nacheilen, nachfaren, nachjagen, nachheschen, nachhengen, nachdeychen, nachlauren1550 Schöpper,Syn. 38b
- wann ainer viech ... durchs land füert deme ain anderer so darzue ... civilsprüch zu haben vermaint nachstelt ... so sollen baide ... wo es der nachsteller anfallen thuet und verbieten will ... sicherhait thuen1599 NÖLREntw. I 14 § 8
- wellicher sich vogtet an frembde herrschaft, ... hat er guet im land, des mag sich sein f.g. understeen und demselben nachstellen, betret man in, soll man in straffen als ainen treuprüchigen1605/06 Salzburg/ÖW. I 3Faksimile (ca. 47 KB)
II
ein Pfand in Anspruch nehmen
III
sich um etwas bemühen
- um 1530 uö. SchweizId. XI 183
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons