Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsteller
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, m.
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wer jm. nachstellt (I)
- wann ainer viech ... durchs land füert deme ain anderer so darzue ... civilsprüch zu haben vermaint nachstelt ... so sollen baide ... wo es der nachsteller anfallen thuet und verbieten will ... sicherhait thuen1599 NÖLREntw. I 14 § 8