Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachsteuer
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Nachsteuer
, f.
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Abgabe, die beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich gezahlt werden muß, Abzugsgeld (I), häufig in dreifacher Höhe der jährlichen Vermögenssteuer oder als Zehntel der durch Abwanderung, Verkauf, Schenkung oder Erbschaft der Besteuerung entzogenen Vermögenswerte
vgl.
Abfahrt (II),
Abfahrtgeld (II),
Abschoß (III),
Abzug (II 2),
Anzahl (II 3),
Freigeld (I 2 a),
Hebegeld (II),
Nachbede (I),
Nachfahrt (II),
Nachgewerf,
Nachschuß (II),
Nachwandel (II)
- wa daz wer, daz dehain stat des richs oder der herren klain oder groz nachstür nem von den unsern burgern, die sich von in zuͤ uns zügen ... oder wer, daz ainem unserm burger oder burgerin ain erbe in sülichen stetten geviel und daz sie ouch nachstür davon nemen ... also süllen wir uns gen in und gen den iren och halten1387 NördlingenStR. 54Faksimile (ca. 110 KB)
- wem auch die stat also ewiclich verboten wirdt, der oder die sullen nachstwr und antzale geben als der stat ... recht istLauingenStR. 1439 S. 22
- welicher burgrecht uffgen ... woͤlt, ... der sol der stat geben dri nachstuͥren ane die rechten stuͥr geben, damit das wir ainander die schulden helfen bezalen1457 IsnyStR. 254
- welher oder welhi alhie zů R. ir burgkrecht ... uf geben, das die der stat zu R. dri ainfalt nachstüren geben söllen1472 RavensburgStR. 259
- [wer seine Güter in der Stadt wieder aufgeben muß, soll] die zeit dieweil er die jnne hette nichtsdesto mynnder stewr vnd annder aufsazung auch in seinem verkawffen vnd verendern nachstewr zu geben schuldig sein1476 DinkelsbühlDed. Nr. 1
- [der Jude H. soll, wenn er Regensburg verläßt,] weder nachsteuer noch einerley ander beswerung desselben seines abzugs halben zu geben nit schuldig sein1499 UrkJudRegensb. 235
- daß hinfür niemant von hinnen ziehen solt dann mit ains rats wißen, und darzu solt er geben der stat ze nachsteur den zehenden dn. von allem seinem guet2. Hälfte 15. Jh. AugsbChr. II 73Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solliche habe und güter [die an auswärtige Erben fallen] sollte nymant folgen, es were dann der stat alle unbezalte losung mitsambt dem zehennden pfenning nachstewer ... bezalt15. Jh. NürnbPolO. 27Faksimile (ca. 160 KB)
- welcher oder welchy ir gúter von E. auß der steur ziehen wóllen, der oder dieselbigen sóllen fúnf nachsteuren von irem oder seinem gut ... vnd darzu den dryttail seins oder irs guts zu abzug geben1503 FürstenbUB. VII 371Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wa einer wider auss solchem ampt ziehet, der soll haben ein freyen zug mit den fürworten, er soll geben ein steür, ein nachsteür1507 Elsass/GrW. IV 72Faksimile (ca. 278 KB)
- sobald er [burger, kaufman oder baur] aber sein gut verkouft und aus der stat oder von dem gut zeucht, sein nachsteur bezalt und sein burgerrecht aufsagt, so ist er seinem hern nichtzit verwandt, er were dann leibaigen1516 UrkSchwäbBund. II 118Faksimile - in Google Books
- welcher dann aus unserer stadt M. zu ziehen fuͤrnimmt, der soll von fuͤnfzig gulden einen gulden allermaß, wie er sein hab und guͤter in geschworner beethe dargelegt und verbeethet, zu nachsteuer geben1521 ArchUFrk. 2, 3 (1834) 168
- wa aine hinaus zu ziehen oder ire guter zu verendern willens, so soll sie zuvor ir burgerrecht aufsagen, die nachpflicht globen und schwern und die nachstewr, wie sich vermelter nachpflicht nach gepurt, bezalen1527 BauernkriegQ. II 582
- [Abzugsverbot für Bürger,] sie haben dann sich zuuor ... mit den verordenten beth oder steuersatzer vmb die nachsteuer vertragen vnd nottuͤrfftig versicherung des nachrechtens ... gethan1527 ArchUFrk. 3, 3 (1836) 138
- wa guot durch erbfahl oder in ander weg ußerhalb in ander herrschaften ... kommen, soll man dasselbig nit verfolgen laßen, es wurde dann zuvor die nachsteur, das ist der zehent theil, davon gegeben1539 WürtLändlRQ. II 396Faksimile (ca. 53 KB)
- wellen wier ouch us kaiserlicher macht den selben burger und burgerin und in woner, so noch des alten, cristelichen globens send ... ain fryen ab und zuo zug, der obgemelten oberkaiten, stet, ort und flecken unbeschwert aincher naich stuir oder abzug irer gieter ... in zuo gelasen ... haben1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 194Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sonst hat sich kein nachsteuer, handlohn noch weglosung bei niemands erfunden1555 BadW. 66Faksimile (ca. 72 KB)
- wo aber unsere ... unterthanen ... von solcher ihrer religion wegen, aus unsern ... landen ... andere orte ziehen und sich niderthun wollten, denen soll solcher ab- und zuzug, auch verkauffung ihrer haab und guͤter, gegen zimlichem billigen abtrag der leibeigenschafft und nachsteuer ... zugelassen ... seyn1563 Moser,KreisAbsch. I 181Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann aber ainer nit aus dem landt, sondern allain von S. zeucht, und sich im landt wider niderthuet, von demselben soll nach ainem zimlichen anschlag seins vermögens nur vier vom hundert fur die nachsteur ervordert ... werden1566 StraubingUB. 659
- es solle auch keiner unserer underthonen kein nachsteuer ausserhalb geben ohne vorwissen, sonder dasselb zuvor anzeigen bei unserer strafe1587 WürtLändlRQ. II 661Faksimile (ca. 53 KB)
- dieweil auch an vielen oerteren teutscher nation der brauch ist, daß die so etwas außerben, den zehnten pfenning ... zur nachstewr geben, so solle hinfuͤhro auch ein jeder, so auß dieser stadt ichts außerbet ..., davon unseren sterb-herrn ... den zehnten pfenning zur nachstewr zu geben gehalten seyn1592 MünsterPolO.(Schlüter) 152
- sol solche nachstewer von den abziehenden personen vnd jhrem vermoͤgen ... erfordert, vnd alwegen der zehend pfenning, oder also viel dieselb obrigkeit, dahin sich einer begibt, den vnserigen abnemen lassen, davon eingezogen werden1599 OPfalzLO. 154Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- die abzug oder nachsteuer werden nach altem herbringen, wasz von hinnen diejenige in andere frembde herschaft pringen, solche abzüg durch beide chur- und fürsten amptleuth getheidigt und gleich getheilt1599 Wasserschleben,RQ. 284Faksimile (ca. 79 KB)
- welcher aus dem ampt M. hinder andere frembde herschaft zeucht, ist dem haus M. den zehenden pfening schuldig zue geben; zeucht er in die zent oder in die Pfalz, ist er der nachsteuer wie von alters frei1608/09 BadW. 183Faksimile (ca. 54 KB)
- wann ein buͤrger aus redlichen und erheblichen ursachen sein buͤrger-recht aufzugeben, und sich hinter andere herrschafften mit haͤußlichen weesen einzulassen bedacht, solle derselbige ... die nachsteuer von allen seinen vermoͤgen, nichts ausgenommen, in der stadt rent-cammer als 10 von 100 rthl. entrichten1650 NördlingenStat. 212Faksimile (ca. 178 KB)
- die nachsteür belanget, ist den Virnheimer nichts davon bewust, sondern vor dießem, alß einer herrschaft geweßen, ein freyer zug geweßen1655 SchriesheimW. 285
- die nachsteuer, nachschuß oder abschied geld belangende1658 GeraStR. 179Faksimile (ca. 195 KB)
- unsere gnaͤdigste intention ... ist, daß von denen ausser lands ... uͤbertragenden erbschafften, oder anderen vermoͤgen, die nach-steuer ... genommen werden solle1680 CAustr. I 3Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dieses abfahrt-geld oder nach-steur wird in Oberoesterreich genannt das frey-geld und in den reichsstädten zu Nürnberg, Franckfurt etc. wie auch in Steyr ... die nach-steur1688 Beckmann,Idea 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es wird aber das abzug-geld zweyerley ursachen wegen gegeben. 1. wann ein unterthan oder burger sein burgerrecht aufgibt, und aus seiner herrschafft gebiet in ein anderes ziehet, welches in specie nachschoß und nachsteuer genannt wird. 2. wann ein frembder ex testamento etwas erbet, und aus des verstorbenen erblassers wohnung abfuͤhret. und wird abzug der ausgesessenen personen genannt1705 KlugeBeamte I2 454Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch mögen sie [Juden] ... den freien abzug wie die unterthanen im württembergischen der nachsteuer halber genießen1731 Tänzer,RGJudWürt. 85
- welcher von burgeren aus der statt H. hinweg außer lands ziehen wolte, es möge auch hin sein, wo es wolle, derselbe solle nun und immer befreiet sein, einige nachsteüer zu bezahlen1746 HeidelbStR. 535Faksimile (ca. 66 KB)
- dahero auch einige diejenigen reichs-staͤdte, allwo keine nachsteuer angefodert wird, wegen des freyen abzugs, freye reichs-staͤdte nennen wollen, zum unterschied der andern staͤdte, die man schlechterdings hin reichs-staͤdte nennet1749 Moser,StaatsR. 39 S. 309Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in Teutschland ist sie [abfahrt] meistens bekannt unter den nahmen des abzugs, wie auch des ab- oder nachschuß, oder nachsteuer1752 Greneck 220Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die nachsteur ist nichts anders, als ein gewisse portion, von dem was auss der steur vertragen würd, loco deren die abgehet, vnd das gemeine wesen künfftig ermanglen mussvor 1758 Haltaus 1396Faksimile - in Google Books
- die nachsteuer, oder der nachschoß ist eine gewisse gelt-abgabe dessen, der seine wonung veraͤndert und sich nebst seinem vermoͤgen außer landes wendet, zu erlegen hat ... es wird solches auch abschoß, abfart, auffart, freigelt, abzugs-pfennig, weglassung etc. genennet1758 Estor,RGel. II 281Faksimile (ca. 142 KB)
- die emigration stehet jedermann ... gegen entrichtung der schulden und herkommlichen nachsteuer so weit frey, als die reichs- oder landesconstitutiones kein anderes mit sich bringen1770 Kreittmayr,StaatsR. 72Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1780 SteirEinl. 21
Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß ... ein solcher, der ein land, oder eine stadt raͤumen muͤssen, zu den gewoͤhnlichen abzugsgeldern, oder der nachsteuer gehalten werde, leidet keinen zweifel1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 136
- der detrakt ist gedoppelt, entweder nachsteuer, nachschoß, census emigrationis, der gegen die buͤrger und unterthanen ausgeuͤbt wird, die sich ausser lands begeben, oder abzug, abschoß, erbsteuer, weddeschaz, der bey den fremden gebraucht wird, die im lande erbschaften erheben1785 Fischer,KamPolR. I 424Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in den laͤndern der preußischen monarchie ist sowol dem adel als den staͤdten der besiz und die ausuͤbung des abzugsrechts und der nachsteuer selbst gegen die uͤbrigen koͤniglichen unterthanen nachgelaßen worden1785 Fischer,KamPolR. I 427Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichs-ritterschaft behauptet: daß das vermoͤgen ihrer mitglieder, welche sich auf reichsstaͤndischem territorium aufhalten, von allem abzug, von aller nachsteuer frei sey1789 Kerner,RRittersch. III 238Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es geniesen auch die kameralpersonen eine allgemeine befreyung von aller nachsteuer und abzugsgeldern1791 Malblank,Kanzleiverf. I 291Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die allgemeine regel ... nach welcher alles steuerbare und schoßpflichtige gut auch der nachsteuer und dem abschosse unterworfen ist1802 Runde,Beitr. II 350Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1803 RepRecht XI 51-60
- dem freiwilligen oder gezwungenen emigranten [darf] ... die auswanderung durch ungewöhnliche reversalen und nachsteuer [nicht] erschwert ... werden1804 Gönner,StaatsR. 702Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] freyheit der kirchendiener vom abzugsrechte, dem abschosse oder der nachsteuer1806 Schlegel,HannovKR. V 341
- die verbündeten fürsten und freien städte kommen überein, den unterthanen der teutschen bundesstaaten folgende rechte zuzusichern ... die freiheit von aller nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in so fern das vermögen in einen andern teutschen bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere verhältnisse durch freizügigkeits-verträge bestehen1815 Bundesakte/Klüber,QSÖffRecht I 176
- unter nachsteuer wird im allgemeinen jede abgabe verstanden, welche dem aus dem lande gehenden vermoͤgen nachfolgt, und welche bei ausfuͤhrung desselben zuruͤckgelassen werden muß1817 ProtBundesversamml. III 221