Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachstift
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, f.
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Versammlung von Grundherrschaft und Pächtern nach der ersten ordentlichen Stift zur Regelung offener Fragen
- so öffent man euch, daß mein frau und ir gotshaus ... ze richten hat hintz den iren umb allerlai sach ... und sol daß besunderlich iezund thun in der stift, und in der nachstift, und in der harlosung und in der schaflosung1462 Tirol/ÖW. II 86Faksimile (ca. 50 KB)
- nu frag ich dich ambtmann auf deinen aid, ob du meins herrn nachstift gepoten hast auf den heutigen tag allen den meins herren, die von im hueben15. Jh. Steiermark/ÖW. VI 48Faksimile (ca. 44 KB)