Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachstrafe

Nachstrafe

, f.


I zusätzliche Geldstrafe, die in Zentfällen der Vogteiherrschaft gebührt
  • was also fur strafen oder frevel uf die zent erwachsen, davon soll den vogtsjunkern nichts gebüren und also die nachstrafen in obbemelten zentfällen hiemit gesezlichen ufgehoben sein
    1561 BadW. 21
II zweite Bestrafung für dasselbe Delikt
  • haben wir nit billich finden können, daß einer umb ein fehler mehr als einmal gebüößt werde; deswegen solche nachstraf nit concedieren ... wollen
    1686 GasterLsch. 149