Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachstreich
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Nachstrafe
Nachstreich
, m.
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I
Replik, Antwortschrift im Prozeß
vgl.
Nachrede (I)
- so ... der ain tail in seinem schluß newerung gebraucht, stehet deme, so den nachstraich hat, in seinem gegenschluß solliche neuerung abzuhainen bevor1599 NÖLREntw. I 21 § 4
- 1658 Frankfurt am Main/Diefenb.-Wülcker 775
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II
Vor- und Nachstreich Schläge, mit denen eine Person vor oder nach einem konkreten Angriff ihr Notwehrrecht ausübt