Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachstreich

Nachstreich

, m.

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I Replik, Antwortschrift im Prozeß
  • so ... der ain tail in seinem schluß newerung gebraucht, stehet deme, so den nachstraich hat, in seinem gegenschluß solliche neuerung abzuhainen bevor
    1599 NÖLREntw. I 21 § 4
  • 1658 Frankfurt am Main/Diefenb.-Wülcker 775
II Vor- und Nachstreich Schläge, mit denen eine Person vor oder nach einem konkreten Angriff ihr Notwehrrecht ausübt
  • [Verbot des schwerdt-zuckens] ausser der ordentlichen, in rechten erlaubten nothwoͤhr und respectivè zugelassenen vor- und nachstreiche, darzu einer in continenti eusserist genoͤthiget wurde
    1682 CAustr. I 286
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