Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachstreit
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, m.
nach abgeschlossenem Verfahren neu entstehender Streit
- deßhalben [zu viele Parteibeistände] sich vil nachstrit erhalten1599 OPfalzLO. 169Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit