Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachstrengen
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Nachstreich
Nachstreit
nachstrengen
, v.
I
rechtlich gegen jn. vorgehen
- was da gesprochen, dabi solt es bliben und niemand witer den acht orten darum nachstrengen1. Hälfte 16. Jh. SchweizId. XI 2305Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
betreiben, verfolgen
- nach welchem abt C. gelegenhait, sinen sachen gegen unsern herrn und sinen gotzhuslüten nachzestrengen, widerum an die hand kam1. Hälfte 16. Jh. SchweizId. XI 2305Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons