Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachsuchen

nachsuchen

, v.

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I wie nachforschen 
  • wer einem phand git vor gericht, der sol die selben phand offnen drye acht tag, vnd an dem dritten gericht so mag er das phand verkouffen; brist im denn, so sol er nachsůchen 
    um 1440 ZofingenStR. 119
  • jst aber ein schatz auf einem frembden boden gefunden, und zwar mit vorsatz, und, welches der fundi dominus probiren muß, durch nachsuchen und graben, so gehoͤret er dem grund-herrn gantz und gar
    1705 KlugeBeamte I2 517
II etwas beantragen, erbitten, um etwas ersuchen
  • dem appellantischen teil allein der costen halber den regreß nachzuesuechen vorbehalten worden [ist]
    1755 SGallenOffn. I 65
  • das neuerlich nachgesuchte losungs-recht
    1761 Cramer,Neb. 21 S. 83
  • commercirende juden aber [müssen] mit schutzbriefen, die sie gehörig nachsuchen und lösen müssen, [bei der Verpachtung von Branntweinbrennereien] beibehalten ... werden
    1772 Stern,PreußJuden III 2 S. 1482
  • wie denn auch dem gegentheil allemal die kosten des verzögerten processes zu erstatten, und diese sofort an den richter ohne weiteres nachsuchen zu bestimmen sind
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 15 § 1
  • es muß darum [ehrlichmachung] bey hofe vermittelst der landesjustizkollegien nachgesucht werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 287
  • daß man inzwischen bey dem nachsuchen um die apostel gerade die formel gebrauchen muͤsse, man suche instaͤndig und oͤfters (instanter et saepius) darum nach, gehoͤret heutzutage in vielen gerichten zu den veralteten moden
    1798 RepRecht II 155
  • auswärtigen schutz können die landstände, ohne in das verbrechen des hochverraths zu fallen, nicht nachsuchen 
    1804 Gönner,StaatsR. 378
  • zum wesen einer verguͤnstigung ist unumgaͤnglich noͤthig, daß solche auf das bitten oder nachsuchen des andern geschehen sey
    1805 RepRecht XII 86
  • dem erben ... steht es frey, zur erforschung des schuldenstandes die ausfertigung eines edictes, wodurch alle glaͤubiger zur anmeldung ... ihrer forderungen ... einberufen werden, nachzusuchen 
    1811 ÖstABGB. § 813
  • der arrest, beschlag, befehl, wird bei dem praͤses des gerichtes, und wenn dieser verhindert ist, bei dem vicepraͤses nachgesucht 
    1828 Pöhls,HR. I 379
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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