Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacht

Nacht

, f. u. m.
die Zeit nach Sonnenuntergang, Zeitraum der Dunkelheit, mit vielfältigen Bestimmungen im Rechtsleben
I als Zeitpunkt oder Zeitspanne (wobei die Rechnung nach Nächten der heutigen Rechnung nach Tagen entspricht), bei Fristsetzungen, Terminen, bei der Bestimmung der zulässigen Aufenthaltsdauer uä., formelhaft: zu, bei Nacht und/oder Tag zu jeder Zeit, immer; über (die) quere Nacht mit dazwischen liegender Nacht
II als Zeitraum, in dem Dunkelheit herrscht, in dem deshalb bevorzugt Unerlaubtes geschieht, der deshalb auch besonderen rechtlichen Schutz genießt und in dem ein erhöhtes Strafmaß gilt; häufig in der Formel bei (mit) Nacht und Nebel 
III als Zeit, in der (gnadenhalber) Strafen vollstreckt werden, in der aber auch die Rechtsausübung anheimgestellt oder verboten wird
IV als Zeit, in der Übernachtungen notwendig werden und in der Nachtruhe geboten ist, auch die Zeit, in der sich rechtlich Abhängige nicht außer Hause aufhalten dürfen
V erste Nacht Zeit des (ehelichen) Beilagers mit allen Rechtsfolgen, auch im Kontext des jus primae noctis, hierzu HRG.1 II 498